WEG: Hundehaltung nur mit Erlaubnis-Beschluss
WEG: Hundehaltung nur mit Erlaubnis-Beschluss
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Eine Wohneigentümergemeinschaft kann beschließen, dass die Hundehaltung nur durch einen individuellen ausdrücklichen Beschluss erlaubt wird. Im Beschluss müssen die Kriterien, nach denen eine Halteerlaubnis erteilt wird, nicht einzeln aufgeführt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 9. März 3023 (Aktenzeichen 2-13 S 89/21).
Wohnungseigentümer klagt gegen beschluss
In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohneigentümergemeinschaft, die bestimmte, dass das Halten von Hunden nur mit einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ausnahmsweise gestattet wird. Hiergegen klagte ein Wohnungseigentümer und hatte damit auch vor dem Amtsgericht Gießen Erfolg. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass bereits in dem Beschluss geregelt werden müsse, welche Voraussetzungen im Einzelfall eine Hundehaltung genehmigt werden müsse. Die Wohnungseigentümergemeinschaft akzeptierte das Urteil nicht und ging vor dem Landgericht Frankfurt/Main in Berufung.
landgericht: beschluss ist zulässig
Das Landgericht gab der Gemeinschaft recht. Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft über ein Hundehaltungsverbot beschließen kann (§§ 18, 19 WEG). Die Haltung von Hunden wirke sich auch auf das Gemeinschaftseigentum aus. Die Tiere verursachten Geräusche, die auch im Gemeinschaftseigentum hörbar sind. Außerdem besteht die Gefahr der Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums. Darüber hinaus könnten sich andere Wohnungseigentümer oder deren Angehörige und Besucher durch einen Hund gestört fühlen.
keine bedingungen zur Haltererlaubnis im beschluss
Der hier kritisierte Beschluss entspricht nach Ansicht des Landgerichts auch einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Er berücksichtige, dass im Einzelfall die Hundehaltung bei einem besonderen Interesse des Hundehalters gestattet wird. Dass sich ein Wohnungseigentümer die Haltung eines Hundes per Beschluss genehmigen lassen müsse, sei zumutbar.
Im Gegensatz zum Amtsgericht hielt das Landgericht es nicht für notwendig, dass im Beschluss bereits festgelegt würde, unter welchen Bedingungen eine Genehmigung der Hundehaltung erfolgen muss. Es gäbe zu viele Möglichkeiten, die eine Genehmigung der Hundehaltung rechtfertigen. Diese könnten nicht alle in einem Beschluss berücksichtigt werden. Der Schutz interessierter Hundehalter werde aber durch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung sichergestellt.
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