14. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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WEG: Informationspflichten bei Neuwahl eines Verwalters

WEG: Informationspflichten bei Neuwahl eines Verwalters

14. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Soll in einer Eigentümerversammlung ein neuer WEG-Verwalter bestellt werden, müssen die Mitglieder der Versammlung zuvor über die Angebote von Mitbewerbern informiert werden. Hierfür reicht es aus, dass den Wohnungseigentümern innerhalb der Einladungsfrist die Eckdaten der einzelnen Offerten bekanntgemacht werden. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.01.2020 (Aktenzeichen V ZR 110/19).


Den Originaltext des Urteils können Sie hier nachlesen.


 

In dem Verfahren ging es zunächst um den Beschluss einer Eigentümerversammlung zur Bestellung eines Verwalters. Dieser wurde erfolgreich angefochten, so dass es zu einer erneuten Versammlung kam, deren Tagesordnung die folgenden Punkte umfasste:

„Bestellung der XYZ GmbH zur Verwalterin der Wohnanlage für den Zeitraum 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2021.
Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats zum Vertragsabschluss mit der XYZ GmbH nach Vorgabe des bisherigen Verwaltervertrags mit der E. Hausverwaltung.“

Dieser Einladung und Tagesordnung waren keine weiteren Unterlagen über Alternativangebote beigefügt. Dass solche Angebote vorlagen, erfuhren die Hauseigentümer erst während der Versammlung. Der Verwaltungsbeirat informierte vor der Beschlussfassung, dass neben dem Angebot der Firma XYZ noch zwei weitere Angebote eingeholt wurden, die zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden.

Es handele sich hierbei um die Firmen ABC und CDE, die zu Konditionen in Höhe von 23,20 € und 25,00 € je Wohnung/Monat angeboten hätten.  Das Angebot der Firma XYZ sei mit 19,64 € pro Wohnung und Monat identisch mit dem der bisherigen Verwalterin. Deshalb empfehle der Verwaltungsrat, der Firma XYZ GmbH den Zuschlag zu erteilen. Ein entsprechender Beschluss wurde von der Versammlung gefasst.

Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage einiger Wohnungseigentümer, die damit allerdings vor dem Amtsgericht und im Berufungsverfahren vor dem Landgericht scheiterten. Das Landgericht hielt die kurzfristige Information zu den Alternativangeboten mit den zur Einsicht bereitgehaltenen Unterlagen für ausreichend. Hiergegen legten die Kläger Revision beim Bundesgerichtshof ein, der ihnen Recht gab.


Der BGH führt hierzu in einem Leitsatz aus:

Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.


In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben müssten, Erkundigungen über die Bewerber einzuholen und die fachliche Eignung zu prüfen.

Es müssten deshalb vor der Sitzung der Bewerber benannt werden. Außerdem müssten die vorgesehene Vertragslaufzeit und die Vergütung (Beträge und Form – Pauschal oder in differenzierten Bestandteilen) im Vorfeld bekanntgegeben werden.

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