WEG: Kein Kontaktverbot durch Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG: Kein Kontaktverbot durch Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht beschließen, dass ein Wohnungseigentümer nur unter bestimmten Bedingungen Kontakt mit den Mietern anderer Eigentümer aufnehmen darf. Eine solche Einschränkung der Kontaktaufnahme muss individuell geregelt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 17.05.2018 (Aktenzeichen 2-13 S 31/16).
In dem Verfahren ging es um den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nach dem den Wohnungseigentümern untersagt wurde, Kontakt zu Mietern anderer Wohnungseigentümer aufzunehmen, ohne die Eigentümer vorher zu informieren. Gegen diesen Beschluss klagte ein Wohnungseigentümer, unterlag jedoch vor dem zuständigen Amtsgericht.
Im Berufungsverfahren hatte er jedoch Erfolg. Das Landgericht Frankfurt/Main stellte fest, dass die Gemeinschaft nicht befugt sei, einen solchen Beschluss zu fassen. Ein Kontaktverbot könne lediglich durch die Teilungserklärung oder eine direkte Absprache der Wohnungseigentümer geregelt werden.
Nach Meinung des Gerichts solle das Kontaktverbot letztlich Störungen im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Mietern vorbeugen. Da es sich hierbei um Verhältnisse handele, bei denen es um die Nutzung des Sondereigentums handele, müssten Vereinbarungen individuell getroffen werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei hierzu nicht befugt.