WEG: Keine Auskunftspflicht des Verwalters
WEG: Keine Auskunftspflicht des Verwalters
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Nach der aktuellen Rechtlage hat ein einzelner Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf individuelle Auskünfte, Rechenschaft oder Akteneinsicht. Dieses Recht ist der Eigentümerversammlung vorbehalten. Zu diesem Ergebnis kommt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 21.10.2022 (Aktenzeichen 2-13 S 59/72)
Wohnungseigentümer verlangt Konteneinsicht
Das Landgericht verhandelte die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Hausverwalter, der ihm die Einsichtnahme in die Kontoauszüge der Wohneigentümergemeinschaft verweigerte. Die Klage war bereits in erster Instanz vom Amtsgericht Fulda zurückgewiesen worden. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger keinen Anspruch auf Einsichtnahme. Gegen die Entscheidung hatte der Kläger Berufung vor dem Landgericht eingelegt.
einsichtsrecht hat nur wohneigentümerversammlung
Doch auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Nach der aktuellen Rechtslage gibt es keine Rechtsbeziehung der einzelnen Eigentümer gegenüber dem Verwalter. Solche Ansprüche hat ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft.
letztlich bleibt nur der klageweg
Ein Anspruch des Klägers entsteht auch nicht, wenn die restliche Wohnungseigentümergemeinschaft kein Interesse hat, die Unterlagen einzusehen. Der Kläger kann dann nur eine Einsichtnahme erreichen, wenn er den entsprechenden Beschluss der Wohneigentumsgemeinschaft herbeiführt. Sollte die Gemeinschaft dies ablehnen, könne er versuchen seine Forderung mit einer Beschlussersetzungsklage durchsetzen.
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