WEG: Keine Kindertagespflegestätte im Wohnhaus
WEG: Keine Kindertagespflegestätte im Wohnhaus
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Gemeinschaftsordnung festgelegt, dass eine Wohnung lediglich zu Wohnzwecken genutzt wird, kann in dieser Wohnung keine Kindertagespflegestätte eingerichtet werden. Das entschied das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 23.12.2019 (Aktenzeichen 2 S 34/19 WEG).
Dem Urteil lag der Streit zweiter Wohnungseigentümer. Sie bewohnten als Wohneigentümergemeinschaft ein Objekt, das aus zwei getrennten Einheiten bestand, wovon die eine Einheit leicht nach hinten versetzt war. In dem Streitfall hatte der Eigentümer der vorstehenden Einheit gegen den Besitzer der hinteren Einheit geklagt. Der Mieter der hinteren Einheit hatte selbst drei Kinder und betreute zusätzlich fünf weitere Kinder als Kindertagespflege. Hiergegen richtete sich die Klage des Eigentümers der vorstehenden Wohnung.
Der Kläger führte aus, dass die Eltern der Pflegekinder vor ihrem Eigentum parkten und dort rangierten, was zu einer erheblichen Lärmbelästigung führe. Außerdem stände eine Torwand vor einem Garagentor. Wenn der Ball gegen dieses Tor geschossen werde, erzeuge dies weiteren, unzumutbaren Lärm. Außerdem hätten die Schüsse gegen das Garagentor schon zu Rissen im Putz geführt. Deshalb forderte der Kläger, dass die Nutzung der hinteren Wohneinheit nicht mehr als Kinderpflegestätte genutzt werden dürfe.
Das Landgericht Koblenz entschied zugunsten des Klägers. Es untersagte dem Beklagten, in der hinteren Wohneinheit eine Kinderpflegestätte selbst zu betreiben oder von Dritten betreiben zu lassen. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB als gegeben an.
§ 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (Auszug)
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sei, dass die Wohnungen ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Die gewerbliche Nutzung als Kinderpflegestätte sei somit ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Wohneigentumsgesetz (WEG).
§ 15 WEG Gebrauchsregelung (Auszug)
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. …
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. …
Durch die Nutzung der Wohnung als gewerblicher Kindetagespflegestätte würden höhere Lärmbelästigungen entstehen, als bei einer reinen Nutzung als (Privat-)Wohnung. Allerdings erkannte das Gericht in der Lärmbelästigung durch das Ballspiel keine zusätzliche Belastung, da diese auch entstehen würden, wenn die eigenen Kinder spielten und Kinderlärm grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen sei.
Anders sah das Gericht die Lärmbelästigung durch die Fahrzeuge der Eltern beim Bringen und Holen zur Kindertagespflege. Da die Fahrzeuge direkt vor der Eingangstür des Klägers rangierten, sie die Lärmbelastung hier deutlich höher gegenüber der Belastung, die durch die Nutzung der Wohnungsbewohner entstehe.
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