8. November 2017 von Hartmut Fischer
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WEG: Klagerecht und Gemeinschaftseigentum

WEG: Klagerecht und Gemeinschaftseigentum

8. November 2017 / Hartmut Fischer

Bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum hat ausschließlich die Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht, hiergegen zu klagen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.03.2017 (Aktenzeichen 29 C 10/17)

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen

Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Wohnungseigentümer hatte einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer Wohnungseingangstür verklagt, die dieser neu einbauen ließ. Doch das Gericht wies die Klage als unzulässig ab. Da hier Gemeinschaftseigentum betroffen sei, könne lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Türeinbau klagen, nicht aber ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ( Die Wohnungseigentümergemeinschaft „übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind“).

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