WEG: Kostenverteilung im Ermessensrahmen
WEG: Kostenverteilung im Ermessensrahmen
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Die Wohnungseigentümerversammlung (WEG) kann beschließen, dass Wohnungseigentümer die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren tragen müssen. Ein entsprechender Beschluss ist auch möglich, wenn die Teilungserklärung eine andere Regelung vorsieht. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 23.05.2023 (Aktenzeichen 2-13 S 91/22).
klage gegen kosteverteilungs-beschluss der WEG
In dem Verfahren ging es um die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. In dem Beschluss hatte die Versammlung festgelegt, dass die Kosten zur Erhaltung oder Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren vom Eigentümer der Wohnung zu tragen wären, zu dessen Sondereigentum die Einrichtungen gehörten. Der Wohnungseigentümer verwies jedoch auf die Teilungserklärung, nach der eine Kostenverteilung entsprechend der Miteigentumsanteile stattfinden sollte. Vor diesem Hintergrund klagte er gegen den Beschluss.
Gericht gibt WEG recht
Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte er sich nicht durchsetzen. Wegen der Abweisung seiner Klage beim Amtsgericht ging der Wohnungseigentümer in Berufung vor das Landgericht Frankfurt/Main. Doch auch dort konnte er sich nicht gegen die WEG durchsetzen.
Das Landgericht sah keinen Grund, die Änderung des Kostenverteilungsschlüssel zu beanstanden. Das Gericht verwies auf § 16 Abs. 2 WEG, der der Wohneigentümergmeinschaft entsprechenden Spielraum zur beschlossenen Kostenverteilung einräumt. Bei dem Beschluss handele es sich um keine willkürlich getroffene Entscheidung. Die Regelung ginge davon aus, dass die im Beschluss genannten Bauteile stärker von den Wohnungseigentümer genutzt würden, als das sonstige Gemeinschaftseigentum.
Da § 16 Abs. 2 in Satz 2 eine Öffnungsklause zugunsten der WEG beinhalte, spiele die Teilungserklärung in diesem Zusammenhang keine Rolle.
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