5. April 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

WEG: Kurzzeitige Vermietung und Verkauf einer Wohnung

WEG: Kurzzeitige Vermietung und Verkauf einer Wohnung

5. April 2019 / Hartmut Fischer

Hat ein Wohneigentümer seine Wohnung über viele Jahre selbst zu Wohnzwecken genutzt, ist der Verkaufserlös grundsätzlich steuerfrei. Wird die Wohnung vor dem Verkauf kurzzeitig vermietet, führt diese nicht dazu, dass der Verkaufserlös steuerpflichtig wird. Entscheidend ist dabei der Zeitraum zwischen dem Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren davor. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 07.12.2018 (Aktenzeichen 13 K 289/17).

In dem Verfahren ging es um eine Eigentumswohnung, die vom Inhaber zunächst über nahezu acht Jahre selbst genutzt wurde. Dann zog er aus und vermietete die Wohnung für rund ein halbes Jahr. Er verkaufte dann die Wohnung. Das zuständige Finanzamt ermittelte einen zu versteuernden Gewinn von etwas über 44.000 Euro.

Gegen den Steuerbescheid legte der Wohnungseigentümer Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass die Wohnung nachweislich sowohl im Jahr des Verkaufs als auch in den beiden vorangegangenen Jahren von ihm selbst genutzt wurde. Deshalb sei der Verkaufserlös nach § 23 Einkommensteuergesetzt (EstG) steuerfrei. Eine ausschließliche Selbstnutzung des Wohneigentums sei dort nicht vorgesehen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. Für ein steuerfreies Privatgeschäft reich es aus, wenn die Wohnung vom Verkäufer der Wohnung sowohl im Jahr des Verkaufes als auch in den beiden Jahren davor selbst genutzt werde. Lediglich im Jahr vor dem Verkauf müsse die Wohnung durchgehend vom Eigentümer ununterbrochen selbst genutzt werden.

Die entspreche auch dem Sinn des Gesetzes. Mit der Regelung solle vermieden werden, dass es zu einer ungerechtfertigten Besteuerung komme, wenn der Eigentümer seinen eigenen Wohnsitz aufgebe, etwa wenn er beruflich bedingt umziehen müsse. Eine kurzzeitige Zwischenvermietung widerspreche dem Anspruch des Gesetzes nicht.

Wenn eine längerfristige Vermietung vor dem Dreijahreszeitraum nicht zur Steuerpflicht führe, mache es keinen Sinn, wenn eine kurzzeitige Vermietung bis zum Verkauf nach einer langjährigen Eigennutzung zur Steuerpflicht führe. Bei der Versteuerung des Verkaufserlöses dürfe nicht zwischen einem Leerstand und einer kurzzeitigen Vermietung unterschieden werden.

 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.