29. Mai 2012 von Hartmut Fischer
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WEG: Langfristiger Sanierungsplan

WEG: Langfristiger Sanierungsplan

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29. Mai 2012 / Hartmut Fischer

Das Mitglied einer Wohneigentümergemeinschaft kann von dieser nicht erzwingen, dass sie einem längefristigen Sanierungsplan (hier vier Jahre) zustimmt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Verfahren ging es um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgelehnten Antrag eines Eigentümers, einen Sanierungsplan für das ca. 100 Jahre alte Gebäude für die nächsten vier Jahre aufzustellen. Der beantragende Eigentümer klagte vor dem Amtsgericht, mit dem Ziel, seinen Antrag durchzusetzen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde seine Klage abgelehnt. Auch mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte er keinen Erfolg.

Die Richter des BGH vertraten zwar – wie die Richter des Berufungsgerichtes – die Ansicht, dass ein solcher Plan sinnvoll sein könne. Dennoch stehe die Entscheidung über einen längerfristigen Plan im Ermessen der Wohnungseigentümer. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass man bereits Beschlüsse für unmittelbar anstehende Sanierungen gefasst habe. Die getroffenen Maßnahmen reichten aus, eine Schadensvergrößerung zu verhindern. Die Ablehnung des Antrags auf einen längerfristigen Sanierungsplan entspreche deshalb einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2012, Aktenzeichen V ZR 161/11
Foto: (c) Bettina Stolze / www.pixelio.de

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