17. Februar 2021 von Hartmut Fischer
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WEG-Versammlung während der Pandemie

WEG-Versammlung während der Pandemie

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17. Februar 2021 / Hartmut Fischer

Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf die persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Der Verwalter darf sich jedoch bei der Auswahl der Räumlichkeiten an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientieren und in der Einladung gleichzeitig auf die Möglichkeiten einer Vertretung hinweisen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 17.12.2020 (2- 13 S 108/20)

In dem Verfahren ging es um eine Eigentümerversammlung, in der über einen Fassadenanstrich entschieden werden sollte. Der Verwalter wies in der Einladung darauf hin, dass aufgrund der Corona Pandemie und der Größe des Tagungsraumes maximal 10 Personen (inklusive des Verwalters) an der Sitzung teilnehmen könnten. Insgesamt umfasste die Gemeinschaft jedoch 11 Eigentümer. In der Einladung bat der Verwalter außerdem, dass man den Verwaltungsbeirat oder die Verwaltung zur vertretungsweisen Teilnahme an der Versammlung bevollmächtigen solle. Bei einer höheren Teilnehmerzahl behielt sich der Verwalter außerdem vor, die Versammlung abzusagen.

Die Versammlung fand statt und es wurde auch ein Beschluss bezüglich der Fassadengestaltung gefasst. Hiergegen ging jedoch ein Wohnungseigentümer gerichtlich vor und beantragte eine einstweilige Verfügung. Er fühlte sich in seinem Recht auf persönliche Teilnahme an der Versammlung verletzt.

Das zuständige Amtsgericht erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Den Beschluss der Versammlung erklärte das Gericht für nichtig. Aufgrund der Einladung stand fest, dass bei Einhaltung der Teilnehmerzahl 2 Wohnungseigentümer nicht an der Versammlung teilnehmen konnten. Dieser Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte könne auch nicht unter den besonderen Bedingungen der Corona Pandemie akzeptiert werden. Die übrigen Wohnungseigentümer legten gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Frankfurt/Main ein.

Das Landgericht hob die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts wieder auf. In seiner Begründung unterstrich das Gericht, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich auch in Zeiten der Corona Pandemie einen Anspruch darauf haben, persönlich an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Eine Wohnungseigentümerversammlung dürfte nicht so geplant werden, dass nur bestimmte Personen an der Versammlung teilnehmen könnten, während die nicht teilnahmeberechtigten Eigentümer Vollmachten erteilen müssten oder nur zu sogenannten Vertreterversammlungen eingeladen würden.

Im vorliegenden Fall habe der Verwalter in seiner Einladung jedoch keine bestimmten Wohnungseigentümer ausgeladen. Er habe lediglich auf die Begrenzung im Saal und gleichzeitig auf die Möglichkeit der Vollmachtserteilung verwiesen. Die so gestalteter Einladung hielt das Gericht für korrekt. Insbesondere in der Ausnahmesituation einer Pandemie könne sich der Verwalter bei der Auswahl des Versammlungsortes an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientieren. Auch das aktive Werben für Vertretungsmöglichkeiten sei nicht zu beanstanden.

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