WEG-Recht: Eingangstüren sind Gemeinschaftseigentum
WEG-Recht: Eingangstüren sind Gemeinschaftseigentum
Wer glaubt, dass die Eingangstüre zu seiner Eigentumswohnung zum Sondereigentum gehört, irrt sich. Das ergibt sich zumindest aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Selbst wenn die Teilungserklärung besagt, dass die Wohnungseingangstüre zum Sondereigentum zählt, gehört sie doch nach der gerichtlichen Entscheidung zum Gemeinschaftseigentum.
In dem Verfahren ging es um eine Wohneigentümergemeinschaft, die mehrheitlich beschlossen hatte, die Eingangstüren in festgelegter Form und Farbe zu gestalten, wobei auch das Material (Holz) vorgeschrieben wurde. Ein Wohnungseigentümer hielt den Beschluss jedoch für unzulässig, da die Eingangstüre zur Wohnung zu seinem Sondereigentum gehöre.
Dieser Meinung schloss sich das zuständige Amtsgericht an. Das Landgericht hob die Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Der BGH wies die Revision zurück: Die Eingangstüre gehöre zum Gemeineigentum, weshalb der Beschluss zulässig sei.
Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Eingangstüre zunächst sowohl zum Sonder- als auch zum Gemeineigentum gerechnet werden könne, da hier die letztlich für die Bildung von Sondereigentum notwendige Abgeschlossenheit der Räume und damit die Abgrenzung zum Gemeineigentum hergestellt würde.
Nach § 5 Abs. 1 Wohneigentumsgesetz (WEG) gelten als Sondereigentum „Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.“
Dies führe zwangsläufig dazu, dass die Türe auch als Einrichtung des Gemeinschaftseigentums gesehen werden müsse. Eine Teilung sei jedoch nicht möglich, sodass die Eingangstüre als Teil des Gemeineigentums zu sehen sei.
Ob der Wohnungseigentümer die Innenseite der Eingangstür nach eigenen Wünschen gestalten darf, wurde vom Gericht nicht geklärt, da diese Frage durch den Beschluss der Wohneigentumsgemeinschaft nicht berührt wurde.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2013 – Aktenzeichen V ZR 212/12