WEG: Strandkorb auf dem Balkon?
WEG: Strandkorb auf dem Balkon?
Besteht Uneinigkeit über die Auslegung Gemeinschaftsordnung, kann dies nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung geklärt werden. Etwaige Beschlüsse dieser Art sind nichtig. Die Klärung ist in dies Fällen den Gerichten oder einer einstimmigen Entscheidung der Wohneigentümergemeinschaft vorbehalten. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 01.03.2018 (Aktenzeichen 31 C 34/17).
In dem Streitfall ging es um einen Strandkorb, den ein Eigentümer auf seinem Balkon aufgestellt hatte. Dieser Strandkorb behinderte die seitliche Sicht des Nachbarbalkons.
In der Teilungserklärung hieß es zum Gebrauch des Sondereigentums unter anderem:
„… Ein Sonnenschutz einschließlich Markisen und/oder ein Wind- oder Sichtschutz ist während des Gebrauchs des Balkons – vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen in der Baugenehmigung – grundsätzlich zugelassen, wenn die vorgenannten Gegenstände nach dem Gebrauch in einem solchen Zustand versetzt (abgenommen, eingeräumt oder in ähnlicher Weise beseitigt) werden, dass die sichtbare äußere Gestalt des Baukörpers nicht verändert oder beeinträchtigt wird. …“
In einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, „dass ein Strandkorb nicht zu den Gegenständen gehört, welche die äußere Gestalt des Baukörpers verändert oder zu Beeinträchtigungen führt und somit auf dem Balkon verbleiben darf.“
Gegen diesen Beschluss wehrte sich ein Eigentümer, dessen Sichtfeld auf dem Balkon durch einen Strandkorb auf dem Nachbarbalkon eingeschränkt wurde – und hatte vor dem Amtsgericht Potsdam Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass die Wohnungseigentümer zu dem gefassten Beschluss nicht berechtigt waren. Nach Ansicht des Richters ist die Frage, wie Teilungserklärungen auszulegen sind, nicht durch Mehrheitsbeschluss klärbar. Eine verbindliche Auslegung kann nur durch ein Gericht oder eine einheitliche Entscheidung aller Wohnungseigentümer erfolgen.