8. Dezember 2022 von Hartmut Fischer
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WEG: Teilnahme an Versammlung verweigert – Beschlüsse unwirksam

WEG: Teilnahme an Versammlung verweigert – Beschlüsse unwirksam

© Jacob Lund / Shutterstock

8. Dezember 2022 / Hartmut Fischer

Ist der Raum, in dem die Wohnungseigentümerversammlung zu klein und wird einem Eigentümer die Teilnahme deswegen verweigert – kann man die Versammlung gleich wieder beenden. Denn alle Beschlüsse sind dann unwirksam. Dies stellte das Landgericht Frankfurt/Main in einem Beschluss vom 30.08.2022 fest (Aktenzeichen 2-13 S 4/22).

Versammlungsort zu klein für alle Teilnehmer

Grund für das Gerichtsverfahren war eine Wohneigentümerversammlung zu der auch der Verwalter und eine Mitarbeiterin der Gemeinschaft geladen wurden. Die Versammlung fand währen der Pandemiezeit statt. Es stellte sich heraus, dass die Räumlichkeiten nicht so ausgelegt waren , dass alle Personen bei Einhaltung der Hygieneregeln Platz fanden.

wohneigentümer kann nicht teilnehmen

Einem Eigentümer wurde deshalb die Teilnahme nicht ermöglicht. Der Ausgeschlossene protestierte zunächst, übertrug aber dann einem anderen Wohnungseigentümer seine Rechte und nahm an der Versammlung nicht teil.

beschlüsse angefochten

Während der Versammlung wurden  jedoch eine Reihe von Beschlüssen  gefasst, die der Ausgeschlossene nicht akzeptierte. Er erhob deshalb Anfechtungsklage. Das Landgericht Frankfurt/Main gab dem Antragsteller Recht. Das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers wurde verletzt. Die gefassten Beschlüsse seien unwirksam, da das Teilnahmerecht des Wohnungseigentümers verletzt wurde.

gericht erklärt die beschlüsse für unwirksam

Der Ausschluss aus der Wohneigentümerversammlung sei ein schwerer Eingriff in die grundsätzlichen Rechte eines Eigentümers. Es spielt keine Rolle, ob die in der Versammlung gefassten Beschlüsse im Beisein des Ausgeschlossenen so oder anders gefasst werden.

Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass es unzulässig ist, eine Wohneigentümerversammlung dahingehend zu beschränken, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht teilnehmen können und deshalb Vollmachten erteilen müssen. Das gelte auch in Zeiten strenger Hygienerichtlinien wegen einer Pandemie. Jedem Eigentümer müsse nicht nur das Wahlrecht zugestanden werden. Er muss auch die Möglichkeit haben, durch Redebeiträge die Meinungsbildung zu beeinflussen.

Mindestanforderung für Versammlungsort

Die Anforderungen an die Räume, in denen eine Wohneigentümerversammlung stattfinden kann, sind nicht hoch. Im Zweifelsfall kann sie sogar in einer Waschküche durchgeführt werden. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt stellt aber eindeutig klar, dass immer alle Wohnungseigentümer das Recht an der Teilnahme haben und entsprechend viel Raum dafür vorgesehen werden muss.


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