18. März 2020 von Hartmut Fischer
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WEG: Unzulässige Treppe beseitigen

WEG: Unzulässige Treppe beseitigen

18. März 2020 / Hartmut Fischer

Eine unzulässig angebrachte Treppe an einem Balkon einer Eigentumswohnung kann auch nach der Verjährung des individuellen Beseitigungsanspruchs auf Kosten der Wohneigentümergemeinschaft zurückgebaut werden. Diese Entscheidung traf das Landgericht Berlin am 03.12.2019 (Aktenzeichen 55 S 18/19) 

In dem Verfahren ging es um eine Treppe, die vom Balkon einer Wohnung in einer Eigentumsanlage in den Garten führte. Die Treppe wurde von der Gemeinschaft zunächst geduldet, so dass ein individueller Anspruch auf Rückbau verjährt war.

Nun beschloss die Wohngemeinschaft, die Treppe zu entfernen. Die Kosten hierfür wollte die Gemeinschaft übernehmen. Mit diesem Beschluss war aber der Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er klagte vor dem zuständigen Amtsgericht. Im Verfahren verwies er auf einen anderen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier hatte man den Umbau eines Balkons zu einer Terrasse genehmigt. Doch das Amtsgericht wies die Klage ab. Deshalb ging der Wohnungseigentümer in Berufung vor das Landgericht Berlin.

Doch auch hier hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Amtsgerichts und wiesen die Berufung zurück. Der Beschluss der Gemeinschaft sei rechtens und entspreche auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG (Wohneigentumsgesetz).


§ 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer – Auszug
… (4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. …


Bei der Treppe handele es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG.


§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau – Auszug

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. …


Für das Gericht spielte es keine Rolle, ob man die Treppe aushängen könne oder ob sie fest verankert sei. Entscheidend sei, dass die Treppe auf Dauer angelegt wurde und eine gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstelle.

Außerdem wären mit der Treppe auch erhebliche Nachteile für die anderen Eigentümer verbunden, da das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes sichtbar verändert wurde und durch die Treppe auch die Nutzung des Gartenlandes verstärkt werden könne.

Den Beschluss der Wohneigentümergemeinschaft, einen Terrassenumbau zu genehmigen hielt das Landgericht nicht für vergleichbar. Schließlich stellten die Richter fest, dass trotz der Verjährung eines individuellen Beseitigungsanspruchs nichts daran ändere, dass der Balkoneigentümer einen rechtswidrigen Zustand geschaffen habe. Dieser könne auch nach der individuellen Verjährung auf Kosten der Gemeinschaft zurückgebaut werden.

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