3. August 2021 von Hartmut Fischer
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WEG: Verwalter-Bewerber-Unterlagen müssen vorgelegt werden

WEG: Verwalter-Bewerber-Unterlagen müssen vorgelegt werden

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3. August 2021 / Hartmut Fischer

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2021
– 2-13 S 23/20 –

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird von der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft bestellt. Dass ein bereits bestellter Verwalter erneut ernannt wird, ist häufig der Fall. Liegen aber Angebote anderer Bewerber vor, müssen diese in jedem Fall den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Versammlung zugänglich gemacht werden.  Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 25.02.2021 (Aktenzeichen 2-13 S 23/20)

Das Verfahren entstand, weil sich Mitglieder der Eigentümerversammlung gegen die Bestellung eines Verwalters zur Wehr setzten. In der Versammlung wurde der Vertrag mit dem bereits bestellten Verwalter verlängert. Es gab zwar Alternativangebote für die Stelle, die den Wohnungseigentümern jedoch nicht vor der Versammlung zugestellt wurden. In der Einladung waren lediglich die Namen der anderen Bewerber aufgeführt worden, weitere Informationen fehlten. Deswegen klagten einige Wohnungseigentümer gegen den Beschluss, den bestehenden Verwaltervertrag zu verlängern.

Das zuständige Amtsgericht Offenbach gab der Klage statt und erklärte den Beschluss für ungültig. Den Teilnehmern der Mitgliederversammlung hätten Informationen über Art und Inhalt der Angebote der anderen Bewerber zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Mitgliederversammlung legte gegen die Entscheidung Berufung vor dem Landgericht Frankfurt/Main ein.

Doch auch dort behielten die Kläger Recht. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte den Beschluss zur Wiederbestellung des Verwalters für unwirksam. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Teilnehmer an der Eigentümerversammlung keine Möglichkeit hatten, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Die Teilnehmer hätten keine Möglichkeit gehabt, die fachliche Eignung der einzelnen Bewerber zu bewerten, da die hierfür notwendigen Informationen fehlten. Die Teilnehmer hätten auch nicht selbstständig eigene Erkundigungen einziehen können. Außerdem müssten die Konditionen der jeweiligen Angebote offengelegt werden, um die Bewerber und ihre Offerten vergleichen zu können.

Dass ein bereits bestellter Verwalter nun wiederbestellt werden sollte, spielte für das Gericht keine Rolle. Selbst die Frage, ob überhaupt Alternativangebote eingeholt werden mussten, sei hier ohne Belang.- Entscheidend sei, dass Angebote vorlagen. Diese mussten dann vor den Wohnungseigentümer auch offengelegt werden.

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