WEG: Verwalter haftet für Jahresabrechnung
WEG: Verwalter haftet für Jahresabrechnung
Kommt es zu erfolgreichen Anfechtungen von Jahresabrechnungen haftet der Verwalter für die entstandenen Prozesskosten. Die Billigung der Abrechnung durch die Wohneigentümerversammlung stellt kein Mitverschulden der Wohnungseigentümer dar. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22.06.2018 (Aktenzeichen: 85 S 23/17 WEG).
In dem Verfahren ging es um vom Verwalter fehlerhaft erstellte Jahresabrechnungen. Die Abrechnungen wurden von der Wohnungseigentümerversammlung genehmigt. Der Verwalter war bereit seit rund 25 Jahren für die WEG tätig. Gegen die Abrechnungen wurde erfolgreich geklagt. Die WEG verlangte nun vom Verwalter die entstandenen Prozesskosten (rund 18.000 Euro) zurück.
Das Landgericht gab der WEG recht. Der Verwalter müsse Schadenersatz leisten. Er habe seine Pflichten verletzt, die sich aus dem Verwaltervertrag und § 28 Abs. 3 WEG ergeben („Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.“). Die Vorlage fehlerhafter Abrechnungen stelle ein pflichtwidriges Verhalten des Verwalters dar, das ursächlich für erfolgreichen Klagen gegen diese Beschlüsse sei.
Ein Mitverschulden der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Abrechnungen gebilligt hatte, sah das Gericht nicht. Aufgrund der jahrzehntelangen Zusammenarbeit und der angefochtenen (Darstellungs-)Fehler sei das etwaige Mitverschulden der Versammlung so gering einzustufen, dass es gegenüber den Pflichtverletzungen des Verwalters nicht mehr ins Gewicht falle.