21. Dezember 2020 von Hartmut Fischer
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WEG: Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen

WEG: Verwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen

21. Dezember 2020 / Hartmut Fischer

Die Tätigkeit eines Verwalters endet normalerweise mit dem Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit oder bei Kündigung durch die Mitgliederversammlung, wobei zumindest eine fristlose Kündigung begründet werden muss. Bei der ordentlichen Kündigung müssen die vertraglich vereinbarten Vorschriften eingehalten werden. Doch auch der Verwalter einer Wohneigentümergemeinschaft kann sein Amt niederlegen. Dies kann er jederzeit. Er muss hierfür auch nicht die Eigentümerversammlung abwarten. Es reicht aus, dass der Verwalter seine Amtsniederlegung gegenüber einem Wohnungseigentümer schriftlich erklärt. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 31.08.2020 hervor (Aktenzeichen 2-13 S 87/19).

Grundlage des Verfahrens war der Streit einer aus zwei Personen bestehenden Wohneigentümergemeinschaft (WEG). Die Verwaltung der WEG hatte eine Firma übernommen, die von einem der Miteigentümer betrieben wurde. Die Firma legte die Verwaltung mit sofortiger Wirkung nieder. Sie erklärte dies gegenüber dem Anwalt eines Miteigentümers. Über die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Verwalter hatte nach dem Amtsgericht Bensheim nun das Landgericht Frankfurt/Main im Berufungsverfahren zu entscheiden.

Das Gericht entschied, dass die Amtsniederlegung rechtlich in Ordnung sei. Ein Wohneigentums-Verwalter könne grundsätzlich sein Amt jederzeit niederlegen. Er müsse hierfür auch keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Das Gericht stellte aber gleichzeitig fest, dass eine Niederlegung der Verwaltertätigkeit zur Unzeit eventuell Schadenersatzansprüche der WEG begründen könne.

Es sei auch nicht erforderlich, dass der Verwalter die Niederlegung seiner Tätigkeit gegenüber der gesamten Eigentümerversammlung erklären müsse. Das Gericht stellte fest, dass diese Versammlung kein Organ darstelle, das nach außen Erklärungen entgegennehme oder abgebe. Hierzu seien nur die vertretungsberechtigten Personen befugt. Vertretungsberechtigt seien der Verwalter oder in seiner Vertretung alle Wohnungseigentümer. Im vorliegenden Fall, in der es sich um eine Zwei-Personen-WEG handelte und deren Verwalter eine von einem Miteigentümer betriebene Firma sei, reiche es aus, wenn die Niederlegungserklärung einem Wohnungseigentümer zugestellt würde.

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