3. März 2016 von Hartmut Fischer
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WEG: Verwalter ohne Abmahnung fristlos kündigen

WEG: Verwalter ohne Abmahnung fristlos kündigen

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3. März 2016 / Hartmut Fischer

Führt ein WEG-Verwalter die Beschlusssammlungen nicht vorschriftsmäßig und entnimmt der WEG-Kasse unberechtigt Vorschüsse, sind dies Gründe, die eine fristlose Abberufung zulassen. So entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil.

In dem Verfahren hatte ein Verwalter gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer geklagt, ihn abzuberufen. Die Wohnungseigentümer warfen dem Verwalter vor, die Beschlusssammlungen nicht ordnungsgemäß geführt zu haben. So fehlten in zwei Sammlungen die Versammlungsorte und ein Beschluss sei vorsätzlich nur teilweise wiedergegeben worden. Darüber hinaus warfen die Wohnungseigentümer dem Verwalter vor, dass er – ohne hierzu befugt zu sein – Vorschusszahlungen aus der Kasse der WEG entnommen habe.

Der Verwalter hatte vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg. Die Richter verwiesen auf § 26 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Rechtliches

§ 26 Abs. 1 WEG: Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.

In den von der Wohnungseigentümergemeinschaft belegten Vorwürfen sahen die Richter zwei Gründe, die die Gemeinschaft berechtigten, dem Verwalter zu kündigen. Insbesondere das vorsätzliche Kürzen von Beschlüssen in den Beschlusssammlungen sei ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Die Beschlusssammlungen hätten für jeden Wohnungseigentümer eine grundsätzliche Bedeutung. Hinzu käme im vorliegenden Fall die unberechtigte Entnahme der Vorschusszahlungen, die alleine eine fristlose Abberufung gerechtfertigt hätte.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.10.2015 – Aktenzeichen 55 S 206/14 WEG 

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