WEG: Verwalterhaftung bei Reparaturen
WEG: Verwalterhaftung bei Reparaturen
In einer Wohneigentumsgemeinschaft ist der Verwalter für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum verantwortlich. Wurde eine Reparatur jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt, kann er nicht in jedem Fall dafür haftbar gemacht werden. Das entschied das Landgericht Lüneburg .
Das Landgericht ließ die Berufung in einem Verfahren nicht zu, bei dem es um zwei Wasserschäden ging, die durch ein undichtes Fenster entstanden. Beim ersten Schaden ließ der Verwalter das Fenster reparieren und die Dichtigkeit durch einen Hausmeister testen. Der Test wurde vom Hausmeister bestätigt. Doch schon wenige Monate später kam es zu einem erneuten Wasserschaden, der augenscheinlich auf die mangelhafte Reparatur zurückzuführen war. Nun ließ der Verwalter das Fenster austauschen. Der Wohnungseigentümer verlangte daher Schadenersatz, der jedoch bereits vom Amtsgericht abgelehnt wurde.
Das Landgericht Lüneburg wies die Berufung wegen zu geringen Erfolgsaussichten zurück. Den Verwalter treffe grundsätzlich kein Verschulden, wenn er nach einem gemeldeten Wasserschaden zunächst das Fenster reparieren lasse und die Dichtigkeit nachgewiesen würde. Er müsse nicht prüfen, ob der Hausmeister den Test auch ausgeführt habe, sondern dürfe sich auf die schriftliche Bestätigung des Hausmeisters verlassen. Dass der Verwalter erst nach einem erneuten Wassereinbruch durch Regen bei Starkwind das Fenster endgültig austauschte, könne ihm nicht angelastet werden.
Die Richter wiesen auch darauf hin, dass der Wohnungseigentümer selbst verantwortlich sei, wenn es während seiner Abwesenheit zu erneuten Wasserschäden komme, das Fenster aber wegen seiner Abwesenheit nicht getauscht werden könne.
(Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 08.12.2011 – Aktenzeichen 9 S 16/11)
Foto: (c) Peter Bast /www.pixelio.de