WEG: Vorgeschriebener Schuppen gehört zu Instandsetzungen
WEG: Vorgeschriebener Schuppen gehört zu Instandsetzungen
Muss aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einer Wohnungseigentumsanlage ein Geräteschuppen gebaut werden, gehören diese Maßnahmen zu den Instandsetzungsarbeiten nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG (Wohneigentumsgesetz). Deshalb ist hierfür keine einstimmige Zustimmung der Wohnungseigentümer für die Errichtung erforderlich. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 20.11.2018 (Aktenzeichen 2-09 S 26/18).
In dem Verfahren ging es um einen Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, nach dem ein Geräteschuppen errichtet werden sollte. Der Schuppen sollte auf der zur Wohnanlage gehörenden Parkanlage errichtet werden. Hintergrund des Beschlusses war eine kommunale Anweisung, wonach motorbetriebene Geräte nicht mehr in Kellerräumen gelagert werden durften.
Gegen diesen Beschluss klagte ein Wohnungseigentümer mit der Begründung, ein solcher Schuppen würde die Parkanlage verschandeln. Der Schuppen war von der Wohnung des Klägers aus zu sehen. Mit dieser Argumentation konnte er sich auch vor dem zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
Der Richter sah in der Errichtung des Geräteschuppens ein bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG, für die ein einstimmiger Beschluss der Wohneigentümerversammlung notwendig sei. Durch den Schuppen würde die Parkanlage optisch nachteilig verändert. Dies stelle einen Nachteil nach § 14 Nr. 1 WEG dar.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ging daraufhin in Berufung und konnte sich vor dem Landgericht Frankfurt durchsetzen. Das Gericht bestätigte zunächst, dass die Errichtung eines Schuppens eine bauliche Änderung sei. Es handele sich hierbei aber nicht um eine Veränderung, für die nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig sei. Aufgrund der kommunalen Anordnung sei die Errichtung des Geräteschuppens unvermeidlich. Darum habe der Beschluss lediglich eine einfache Mehrheit benötigt.
Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass nach Ansicht der Richter von einer Verschandelung des Parks keine Rede sein könne. Aus verschiedenen Blickrichtungen könne dieser gar nicht gesehen werden. Er sei durch Pflanzen so verdeckt, dass er kaum auffalle. Dass der Kläger den Schuppen von seiner Wohnung aus sehen könne, stelle für ihn keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar.
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