WEG: Wahl des Verwalters bei mehreren Kandidaten
WEG: Wahl des Verwalters bei mehreren Kandidaten
Wenn mehrere Kandidaten zur Wahl eines Verwalters antreten, muss über jeden Kandidaten abgestimmt werden. Die Wahl muss auch dann fortgesetzt werden, wenn bereits ein Kandidat eine relative Mehrheit für sich gewinnen konnte. Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass jeder Wohnungseigentümer lediglich eine Stimme hat und ein Bewerber die absolute Mehrheit erhielt. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 18.01.2019 (Aktenzeichen V ZR 324/17).
Zu dem Verfahren kam es aufgrund einer Klage mehrerer Wohnungseigentümer gegen die Wahl eines Verwalters. Der Wohnungseigentümerversammlung standen drei Kandidaten zur Auswahl. Jeder Wohnungseigentümer konnte für jeden Bewerber eine Stimme abgeben. Als aber der erste Kandidat die relative Mehrheit erzielt hatte, wurde die Wahl abgebrochen. Dies hielten die Kläger nicht für zulässig.
Die unterschiedlichen Mehrheiten
Grundsätzlich unterscheidet man vier verschiedene Arten von Mehrheit:
Relative Mehrheit: Kein anderer Kandidat hat mehr Stimmen
Einfache Mehrheit: Mehr Stimmen als alle anderen Kandidaten zusammen
Absolute Mehrheit: Wie einfache Mehrheit, doch unter Berücksichtigung der Stimmenthaltungen.
Qualifizierte Mehrheit: Mindestens einen zuvor festgelegten Anteil der möglichen Stimmen.
Amtsgericht und Landgericht lehnen Wahl ab
Die Kläger hatten sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Erfolg. Die Wahl hätte man fortsetzen müssen. Es sei möglich, dass Stimmberechtigte, die sich im ersten Wahlgang enthalten oder gegen den Kandidaten gestimmt hatten, für einen anderen Kandidaten gestimmt hätten und der Kandidat dadurch mehr Stimmen als der erste Bewerber erzielt hätte. Die unterlegenen Wohnungseigentümer gaben jedoch nicht auf und legten gegen die Urteile Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
BGH: Wahl des Verwalters ist unwirksam
Doch auch der BGH vertrat die Ansicht, dass die Wahl des Verwalters unwirksam sei. Die vorgenommene Abstimmung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der BGH stellte grundsätzlich fest, dass bei mehreren Kandidaten über jeden einzelnen abgestimmt werden müsse. Nur wenn jeder Wohnungseigentümer nur eine Ja-Stimme abgeben könne und einer der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht habe, könne auf eine Fortsetzung der Wahl verzichtet werden.
In allen anderen Fällen müssten alle Wahlgänge durchgeführt werden. Denn normalerweise könne erst nach Abschluss aller Wahlgänge ermittelt werden, wer die Wahl gewonnen und die erforderliche Mehrheit hinter sich bringen konnte. Eine relative aller Regel könne erst nach Durchführung aller Wahlgänge festgestellt werden, ob ein Bewerber die erforderlichen Stimmen hinter sich vereinen konnte. Die relative Mehrheit eines Bewerbers reiche nicht aus, um die Wahl bereits zu diesem Zeitpunkt zu beenden.