10. Januar 2018 von Hartmut Fischer
Teilen

WEG: Wer pflegt die Bäume?

WEG: Wer pflegt die Bäume?

Teilen
10. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Wenn eine Teilungserklärung nicht explizit etwas anderes vorschreibt, gehören auf behördliche Anweisung angepflanzte Bäume grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum. Dies hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 28.06.2017 festgestellt (Aktenzeichen 481 C 24911/16). Deshalb müssen sich Klagen, mit denen der Rückschnitt oder das Fällen solcher Bäume verlangt wird, gegen die Wohneigentümergemeinschaft gerichtet werden.

In dem Verfahren stritten zwei WEG-Mitglieder, die ein Sondernutzungsrecht an je einem Gartengrundstück hatten, die nebeneinander lagen. Auf einem Grundstück befand sich dicht an der Grenze eine über zehn Meter hoher Baum, dessen Äste auf das Nachbargrundstück ragten. Der Baum war vor über 20 Jahren aufgrund der Vorgaben in der Baugenehmigung gepflanzt worden. Anträge des Nachbarn auf Fällung wurden von der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt. Die Behörde genehmigte lediglich einen Kronenkürzung im Feinastbereich mit strengen Auflagen (maximal 1,0 Meter nach Osten, 0,5 Meter nach Süden, maximale Reduzierung des Kronenvolumens von 25 %).

Nun klagte der Nachbar und verlangte vom Inhaber der Sondernutzungsrechte am Baumgrundstück die  Fällung, hilfsweise den Rückschnitt des Baumes. Er begründete dies mit der Erkrankung sowie Schädlings- und Pilzbefall des Baumes. Diese Schädigungen könnten sich auch auf seine Pflanzen übertragen. Der Beklagte fühlte sich jedoch nicht zuständig und verwies darauf, dass eine Klage gegen die Wohneigentümergemeinschaft gerichtet werden müsse.

In der Teilungserklärung war geregelt, dass behördlich geforderte Bäume auf Gemeinschaftsflächen nach Miteigentumsanteil zu bezahlen seien. Weiter heißt es in der Teilungserklärung: „die gärtnerische Gestaltung der Sondernutzungsfläche geht zu Lasten des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten“.

Dennoch stellte auch das Amtsgericht München fest, dass die Klage gegen die Wohneigentumsgemeinschaft zu richten sei. Grundsätzlich könne die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht auf einzelne Wohneigentümer übertragen werden. Dies müsse jedoch eindeutig in der Teilungserklärung festgehalten werden.  Bei unklaren Regelunge bliebe es bei der gesetzlichen Zuständigkeit der Wohneigentumsgemeinschaft. Im vorliegenden Fall legte das Gericht die Regelung der Teilungserklärung dahingehend aus, dass auf Anforderung der Behörden angepflanzte Bäume im Gemeinschaftseigentum stünden und deshalb auch nur die Gemeinschaft verklagt werden könne. Im Übrigen könne vom Inhaber eines Sondernutzungsrechtes nicht verlangt werden, dass er die Kosten für die weiter im Gemeinschaftseigentum stehenden Kosten bezüglich der Instandhaltung und -setzung trage.

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.