WEG: Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft
WEG: Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft
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Wird von der Hausverwaltung einer Wohneigentumsgemeinschaft die Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, kann ein einzelner Wohnungseigentümer nur gegenüber der Gemeinschaft oder der Verwaltung Ansprüche geltend machen. Da er nicht Versicherungsnehmer ist, kann er auch die Versicherung nicht verklagen. Dies entschied das Landgericht Ingolstadt in einem Urteil vom 14.02.2023 (Aktenzeichen 21 O 3045/21).
WEG will schaden nicht der Versicherung melden
Zu der Auseinandersetzung war es wegen eines Leitungswasser-Schadens gekommen, bei dem auch die darunter befindliche Wohnung in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Wohneigentümergemeinschaft war jedoch nicht bereit, für die entstandenen Schäden die Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Darum versuchte der betroffene Wohnungseigentümer die Versicherung auf dem Klageweg in Anspruch zu nehmen. Die Wohngebäudeversicherung lief allerdings auf den Namen der Gemeinschaft.
Landgericht: kein klagerecht für einzelne Wohnungseigentümer
Vor diesem Hintergrund lehnte das Landgericht Ingolstadt die Klage ab und erklärte sie für unzulässig. Der Wohnungseigentümer könne keine Klage bezüglich der Wohngebäudeversicherung anstrengen. Dieses Recht habe lediglich die Hausverwaltung. Nur sie sei der Ansprechpartner der Versicherung, da der Vertrag auch nur zwischen der Gemeinschaft und dem Versicherer geschlossen wurde. Es liege im nachvollziehbaren Interesse der Versicherung, nur mit dem Vertragspartner der Wohngebäudeversicherung und mit keinem anderen zu verhandeln.
Das Gericht führte in seiner Begründung auch aus, dass die Versicherung bei jedem Regulierungsantrag individuell prüfen müsse, ob der Verursacher eines Schadens tatsächlich als Sondereigentümer der Wohneigentumsgemeinschaft mitversichert sei.
ansprüche gegenüber Verwaltung und Gemeinschaft
Allerdings habe der Wohnungseigentümer die Möglichkeit, die Wohneigentumsgemeinschaft oder den Verwalter zu verklagen, weil sie die Wohngebäudeversicherung nicht in Anspruch nehmen wollen. Diesen gegenüber könnten Schadenersatzansprüche bestehen.
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