WEG: Zwei Angebote sind nicht genug
WEG: Zwei Angebote sind nicht genug
Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Hausmeisterdienst zu beauftragen, müssen mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen, sonst kann der Beschluss erfolgreich angefochten werden. Das ergibt sich zumindest aus einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19. April 2017 (Aktenzeichen 2-13 S 2/17)
In dem Streitfall ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung. Diese hatte auf Basis von zwei vorliegenden Angeboten einen Auftrag an einen Hausmeisterdienst vergeben. Ein Mitglied der Versammlung focht diesen Beschluss jedoch an, da er der Meinung war, es hätten mindestens drei Alternativangebote vorliegen müssen.
Die Meinung des Klägers wurde vom Landgericht bestätigt. Der auf Basis von zwei Angeboten gefasste Beschluss entsprach nach Meinung der Richter keiner ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gericht führte aus, dass die Wohnungseigentümer nur dann ihren Ermessensspielraum ausnutzen könnten, wenn ihnen mehrere Angebote vorgelegt würden. Nur durch den Vergleich von Alternativangeboten könnten finanzielle und qualitative Unterschiede oder auch Mängel der Angebote erkannt und bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Frankfurter Richter schlossen sich der allgemeinen Rechtsauffassung an, die sich in der Fachliteratur und der Rechtsprechung widerspiegelt, nach der mindestens drei Angebote vorliegen müssten.
Liegen nicht mindestens drei Angebote vor, würden die Wohnungseigentümer eine Entscheidung treffen, ohne einen ausreichenden Beurteilungsspielraum zu haben. Der Beschluss würde dann keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anzahl der eingeholten Angebote nach ortsüblicher Anschauung ausgereicht hätte und ob sich durch weitere Angebote ein anderer Beschluss ergeben hätte oder nicht. Zu wenige Angebote stellten eine nicht ausreichende Tatsachengrundlage dar, die zu einem Ermessensfehler führt, der wiederum den Beschluss ungültig macht.