25. Juli 2011 von Hartmut Fischer
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Wehe, wenn das Grundstück rutscht

Wehe, wenn das Grundstück rutscht

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25. Juli 2011 / Hartmut Fischer

Der Eigentümer ist für sein Grundstück verantwortlich. Er muss nach einem Erdrutsch sowohl für regelmäßige Kontrollen sorgen als auch austretendes Wasser schadlos entsorgen. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen 7 B 10594/11).

Kommt es auf einem Grundstück zu massiven Hangrutschungen, ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, die Grundstückssituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren zu lassen. Zudem muss sie das auf dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse erkunden lassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Auf einem Hanggrundstück waren über 100 m³ Erdreich abgestürzt. Deshalb verlangte die zuständige Verbandsgemeinde vom Eigentümer, dass dieser die Hangsituation des Grundstücks von Fachleuten regelmäßig kontrollieren lasse. Zusätzlich solle er die Bodenstabilität überprüfen und das aus dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten. Diese Anordnung sei sofort zu vollziehen. Der Eigentümer legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung haben solle. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht lehnte dies ab.

Auch vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Grundstückseigentümer keinen Erfolg. Die Richter stellten klar, dass der Eigentümer für das Grundstück verantwortlich sei. Gründliche Prüfungen hatten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Erdrutsch auf die Abwasserkanäle der Verbandsgemeinde zurückzuführen sei. Die Verbandsgemeinde habe deshalb korrekt den Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine weiteren Schädigungen vom Grundstück ausgingen.

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