Weitere Formularklauseln ungültig
Weitere Formularklauseln ungültig
Übernimmt ein Mieter eine unrenovierte Wohnung, kann man ihn – zumindest in einem Formularmietvertrag – nicht verpflichten während oder zum Ende der Mietzeit die Wohnung zu renovieren. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.
Durch die Entscheidung hat das Gericht seine bisherige Rechtsposition aufgegeben, nach der die Schönheitsreparaturen bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch die (Quoten-)Abgeltungsklauseln wurden in diesem Zusammenhang von den Richtern gekippt. Mit solchen Klauseln wird dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auferlegt, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Der Bundesgerichthof stellte fest, dass der Mieter nur zu Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf, deren Notwendigkeit während seiner Mietzeit entstehen. Er darf nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter formularmäßig mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 185/14; 242/13 und 21/13