8. Februar 2022 von Hartmut Fischer
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Wem gehört die Wand?

Wem gehört die Wand?

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8. Februar 2022 / Hartmut Fischer

Bei Reihenhäusern kann es zu Problemen kommen, wenn Veränderungen an einer Außenwand vorgenommen werden, bei der nicht darauf geachtet wird, ob diese überhaupt zum eigenen Haus gehört. In einem Urteil vom 12.11.2021 (Aktenzeichen V ZR 25 21) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu eine grundsätzliche Entscheidung gefällt.

Die Löcher im Putz

In dem Verfahren ging es um eine elektrische Markise, die der Bewohner eines Reihenhauses auf seiner Terrasse angebracht hatte. Die Reihenhäuser waren versetzt gebaut worden. Beim Anbringen der Markise hatte der Hauseigentümer die Kabel für den elektrischen Antrieb der Markise auf einer Wand verlegt, die zum Nachbarhaus gehörte. Dabei hatte er diverse Löcher in den Putz gebohrt. Den Nachbarn hatte er aber nicht hiervon unterrichtet. Dieser war mit den Arbeiten nicht einverstanden und verlangte, die Wand wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Da sich der Markisen-Besitzer weigerte, kann die Angelegenheit vor Gericht, sodass der BGH entscheiden musste.

Eine Wand oder zwei Wände?

Dieser gab dem Nachbarn recht. In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass es hier darauf ankäme, ob die Wand zum Eigentum des Nachbarn gehöre. Im vorliegenden Fall waren die beiden Gebäude nämlich durch eine Fuge getrennt. Damit handelt es sich rechtlich gesehen um zwei getrennte Wände. Die Angebote Außenwand gehörte also eindeutig zur Immobilie des Nachbarn. Damit habe dieser einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem „Markisen-Monteur“. Bevor er in die Wand des Nachbarn bohrte, habe dieser dessen Erlaubnis einholen müssen.

Rechtslage bei einer gemeinsamen wand

Die Rechtslage wäre anders gewesen, wenn es sich bei der betroffenen Wand um eine sogenannte Nachbarwand gehandelt hätte. Bei einer Nachbarwand handelt es sich um eine Wand, die von beiden Immobilien genutzt wird. Ohne sie könnte also keine der beiden Häuser bestehen. Nur bei einer Nachbarwand handelt es sich um eine echte Grenzeinrichtung. Diese darf von beiden Seiten vom jeweiligen Immobilien Eigentümer genutzt werden.

Allerdings muss bei Veränderungen an einer Nachbarwand darauf geachtet werden, dass die Mitbenutzung des Nachbarn nicht beeinträchtigt wird.


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