Wenn Bauarbeiten den Mieter stören
Wenn Bauarbeiten den Mieter stören
Kommt es durch Bauarbeiten zur Beeinträchtigungen, die den Mieter nur unwesentlich stören, kann er Gewährleistungsansprüche geltend machen. Nur wenn es sich um erhebliche Störungen handelt, kann die Unterlassung der Arbeiten verlangt werden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin.
In dem Verfahren verlangten die klagenden Mieter den Baustopp von Arbeiten an der Außenfassade des Mietshauses. Sie beklagten sich über Lärmbelästigungen, die durch die Arbeiten an der Fassade – unter anderem durch den Einsatz eines Lastenfahrstuhls – und das laute Unterhalten der Bauarbeiter entstünde. Außerdem bemängelten sie, dass durch das Baugerüst die Wohnungen verdunkelt würden und auf die Fensterbänke durch den Baustaub verschmutzt wurden.
Die Richter beim Berliner Landgericht wiesen die Klage ab. Eine Besitzstörung nach § 858 BGB sah das Gericht nicht als gegeben an.
Rechtliches
§ 858 BGB – Verbotene Eigenmacht:
1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
In ihrer Begründung stellten die Richter zwar eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs fest, die aber nicht so erheblich sei, dass von einer Besitzstörung gesprochen werden könne. Grundsätzlich, so führte das Gericht aus, habe zwar der Vermieter zu beweisen, dass es sich um unwesentliche Störungen handele. Im vorliegenden Fall seien aber bereits aus den von den Mietern vorgetragenen Störungen keine Gründe für eine Besitzstörung erkennbar gewesen.
Allerdings seien die Mieter auch im vorliegenden Fall nicht ohne Rechte. So könnten Sie im Rahmen ihrer Gewährleistungsrecht beispielsweise eine Mietminderung geltend machen.
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.10.2014 – Aktenzeichen 63 S 203/14