Wenn beim Mieter der Strom ausfällt
Wenn beim Mieter der Strom ausfällt
Fällt bei einem Mieter der Strom aus und weigert sich der Vermieter, die Versorgung wiederherzustellen, kann dem Mieter nicht gekündigt werden, weil er unerlaubt Strom aus dem Treppenhaus bezogen hat. Dies entschied das Landgericht Berlin am 19.07.2016 (Aktenzeichen 18 S 330/15)
In dem Verfahren ging es um eine Wohnung, in der die Stromversorgung zusammengebrochen war. Der Mieter hatte den Vermieter zwar informiert, dieser weigerte sich jedoch, die Versorgung wiederherzustellen. Der Strom war in dieser Wohnung schon einmal ausgefallen und der Vermieter verlangte vom Mieter den Ausgleich der Elektrikerrechnung. Erst wenn diese bezahlt sei, würde er den erneuten Stromausfall beseitigen lassen.
Da der Mieter aber die Rechnung für ungerechtfertigt hielt, zahlte er nicht, sondern holte sich den Strom, im Treppenhaus. Der Vermieter kündigte dem Mieter daraufhin wegen Stromdiebstahl. Der Mieter lehnte die Kündigung ab, so dass der Streit vor Gericht ausgetragen wurde.
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war. Es handele sich im vorliegenden Fall um keinen Stromdiebstahl, da der Mieter weder heimlich vorgegangen sei, noch sich durch die Energieversorgung aus dem Treppenhaus bereichern wolle. Außerdem sei dem Mieter kein generelles Verbot bezüglich der Steckdosennutzung im Treppenhaus erteilt worden.
Der Vermieter habe vielmehr die Pflicht gehabt, die Notstromversorgung aus dem Treppenhaus zu erlauben. Das ergebe sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“)
Die Richter stellten in ihrer Begründung klar, dass die unerlaubte Stromentnahme nicht durch das Selbsthilferecht des Mieters nach § 229 BGB gerechtfertigt würde. Der Mieter hätte Eilrechtsschutz beantragen können, um seine Ansprüche durchzusetzen. Es handele sich aber hier nur um eine gering anzusehende Schuld des Mieters.
Rechtliches
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 229 Selbsthilfe: Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde