Wenn dem Mieter das Wasser bis zum Hals steht
Wenn dem Mieter das Wasser bis zum Hals steht
Bei einer geplatzten Wasserleitung, die die gesamte Wohnung ruiniert hat der Mieter nicht unbedingt einen Anspruch auf Schadenersatz. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Duisburg in einer Entscheidung vom 18.05.2010 (Aktenzeichen: 13 S 58/10). In dem Streitfall ging es um Fahrkosten, die einer Mieter entstanden waren, weil er aufgrund eines Wasserrohrbruchs zeitweise bei einem Bekannten wohnen musste. Nachdem das Amtsgericht Dinslaken dem Mieter Recht gegeben hatte, entscheid das Landgericht Duisburg, dass der Vermieter keinen Schadenersatz leisten müsse.
Ein Anspruch nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB (Schadenersatz bei Mängel, die zum Mietvertragsabschluss bereist bestanden) sei nicht gegeben, da man im Mietvertrag vereinbart habe: „Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel (§ 563a BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen.“ Diese Vereinbarung benachteilige den Mieter nicht unangemessen und sei deshalb auch in Formularmietverträgen gültig.
Auch ein Anspruch nach § 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB (Schadenersatz für Mängel die nach Vertragsabschluss entstehen und deren Umstände der Vermieter zu verantworten hat) bestünde nicht. Ein Wasserschaden sei auch für den Vermieter überraschend, vor allem wenn bisher – wie in diesem Fall – keine Schäden auftraten. Eine regelmäßige Kontrolle könne dem Vermieter jedoch nicht zugemutet werden.
Ein Wassereinbruch sei deshalb als ein allgemeines Lebensrisiko anzusehen, wofür der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden könne.