12. Dezember 2016 von Hartmut Fischer
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Wenn der Baum aufs Auto fällt

Wenn der Baum aufs Auto fällt

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12. Dezember 2016 / Hartmut Fischer

Wird ein Auto durch die herabfallenden Äste eines Baum beschädigt, muss der Fahrzeugeigentümer nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist und deshalb Schadenersatzpflichtig ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 16.06.2016 (Aktenzeichen 233 C 16357/14).

Ion dem Verfahren ging es um herabfallende Äste eines Baumes, der zwei Tage zuvor durch einen Sturm beschädigt wurde. Die Äste beschädigten ein Auto. Neben dem entstandenen Sachschaden von 2.850,00 € machte der Fahrzeugeigentümer noch Gutachterkosten, eine Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Kostenpauschale geltend, die er vom Bauminhaber verlangte. Er argumentierte, dass der Schaden entstanden sei, weil die Bäume nicht ordnungsgemäß beschnitten wurden. Nach dem Sturm hätte man prüfen müssen, ob von dem beschädigten Baum eine Gefahr ausginge. Da der Baumeigentümer nicht zahlen wollte, landete die Angelegenheit vor Gericht.

Doch der Baumeigentümer musste nicht zahlen. Das Amtsgericht München stellte in der Urteilsbegründung fest, dass der Kläger einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht nachweisen konnte. Ein Zeuge sagte im Prozess aus, dass der Baum sich immer mehr geneigt habe und auch Fußwegplatten angehoben habe. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass dies kein Beweis dafür sei, dass von dem Baum eine Gefahr ausgegangen sei. Auch gesunde Bäume könnten Platten anheben. Andererseits ergab sich aus einem dem Gericht vorliegenden Einsatzbericht der Feuerwehr, dass diese vermutete, dass durch den Sturm die Wurzeln des Baumes beschädigt wurden (sogenannter Wurzelbruch). Ob diese Vermutung zutreffe, so das Gericht, ließe sich aber nicht mehr klären, da der Baum inzwischen entfernt wurde. Es könnten also verschiedene Ursachen für den Wurzelbruch angenommen werden. Da aber zwischen der Schädigung und dem Sturm nur ein kurzer Zeitraum gelegen hätte, könne man nicht erwarten, dass der Baumeigentümer in dieser Frist entsprechende Maßnahmen hätte ergreifen können. 

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