Wenn der Fensterflügel fliegt … haftet der Vermieter
Wenn der Fensterflügel fliegt … haftet der Vermieter
Ein unglücklicher Fall – ganz besonders für den Vermieter. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers machte sich ein Fensterflügel selbstständig und verletzte eine Mitarbeiterin schwer. Der Vermieter wurde haftbar gemacht, wehrte sich dagegen und stritt bis vor den Bundesgerichtshof. Aber auch dort verlor er. In einer Leitsatzentscheidung stellte der BGH fest, dass…
…ein anfänglicher Mangel der Mietsache vorliegt, wenn ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig ist.
…auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden können. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Vermieter müsse deshalb für den durch den Fentsterflügel entstandenen Schaden aufkommen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die zu Schaden gekommene Person – wie in diesem Fall – eine dritte Person (hier eine Mitarbeiterin) sei. Außerdem müsse der Vermieter für den Schaden eintreten, da es sich um einen anfänglichen Mangel handele, für den der Vermieter grunsätzlich einzustehen habe. Ein Ausschluss für solche anfängliche Mängel stelle einen Verstoß gegen die AGB-Bestimmungen (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingunen) dar.
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.08.2010, Aktenzeichen XII ZR 189/08