13. Oktober 2016 von Hartmut Fischer
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Wenn der Keller nicht verfügbar ist

Wenn der Keller nicht verfügbar ist

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13. Oktober 2016 / Hartmut Fischer

Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass ein Kellerraum nur „soweit verfügbar“ vermietet wird, kann der Mieter keine Mietminderung für einen feuchten Keller geltend machen. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Wedding am 09.08.2016 – Aktenzeichen 4  C 123/16)

In dem Rechtsstreit ging es um einen Mieter, der wegen eines feuchten Kellerraums seine Miete um 5 % gekürzt hatte. Der Vermieter akzeptierte die Mietkürzung nicht.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Vermieters. Im Mietvertrag hieß es nämlich, dass der Kellerraum nur „soweit verfügbar“ mitvermietet würde. Dies bedeute aber, dass der Vermieter seine Seite des Vertrages auch erfüllt habe, wenn kein Kellerraum zur Verfügung stehe. Ein feuchter Kellerraum sei deshalb als „nicht verfügbar“ einzustufen, so dass hier kein Recht auf Mietminderung bestünde. 

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