18. September 2018 von Hartmut Fischer
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Wenn der Mieter nicht putzt

Wenn der Mieter nicht putzt

18. September 2018 / Hartmut Fischer

Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass die Hausreinigung vom Mieter vorgenommen wird, können Kosten hierfür nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter entstehende Reinigungskosten lediglich auf dem Wege des Schadenersatzes geltend machen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24.05.2018 (Aktenzeichen 168 C 5604/17).

In dem Verfahren ging es um eine Betriebskostenabrechnung, in der der Vermieter die Hausreinigungskosten abrechnete. Dies wollte der Mieter nicht akzeptieren, da er laut Mietvertrag für die Hausreinigung zuständig war. Der Vermieter hielt dem entgegen, dass der Mieter eben dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. Da der Mieter sich weiterhin weigerte, die Kosten zu tragen, klagte der Vermieter.

Allerdings ohne Erfolg. Das Amtsgericht Leipzig stellte fest, dass die Reinigungskosten nicht als Betriebskosten abgerechnet werden könnten, da dies im Widerspruch zur Vereinbarung im Mietvertrag stehe. Kämen die Mieter der Reinigungspflicht nicht nach, könne der Vermieter entstandene Reinigungskosten lediglich auf dem Wege der Schadenersatzforderung zurückverlangen.

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