14. August 2015 von Hartmut Fischer
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Wenn der Mieter pfuscht

Wenn der Mieter pfuscht

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14. August 2015 / Hartmut Fischer

723201_web_R_by_H.D.Volz_pixelio.deFührt ein Mieter auf eigene Faust Schönheitsreparaturen durch – obwohl er das gar nicht muss – und ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann er vom Vermieter keine erneute Durchführung der Arbeiten verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Hintergrund des Verfahrens war ein Mieter, der den Vermieter verklagte, in seiner Wohnung Schönheitsreparaturen durchzuführen. Obwohl er laut Mietvertrag hierzu nicht verpflichtet war, hatte er zunächst die Arbeiten selbst durchgeführt. Allerdings war das Ergebnis alles andere als zufriedenstellend. Die Tapeten waren nicht richtig aneinandergestoßen, so dass die Nähte stark sichtbar waren. Auch die Heizkörper waren nicht fachgerecht gestrichen und wiesen Farbschlieren auf – genauso, wie der Anstrich an den Türen.

Augenscheinlich war auch der Mieter mit seiner Arbeit nicht zufrieden. Er verlangte jetzt vom Vermieter, die Arbeiten erneut durchzuführen. Doch der Vermieter lehnte ab. Nun versuchte der Mieter, die neue Durchführung der Arbeiten einzuklagen. Weder beim Amtsgericht noch beim Berufungsgericht konnte er sich aber nicht durchsetzen und klagte deshalb im Revisionsverfahren gegen den Vermieter.

Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Die Richter lehnten einen Anspruch nach $ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ab („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Der Mieter könne keine Ansprüche geltend machen, da die Ursache des schlechten Zustands der Wohnung darauf zurückzuführen sei, dass der Mieter die Arbeiten, ohne jede Verpflichtung, unprofessionell ausgeführt habe.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2015 – Aktenzeichen  VIII ZR 251/14
Foto © H. D: Volz / pixelio.de

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