Wenn der Mieter selbst Auskunft gibt
Wenn der Mieter selbst Auskunft gibt
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Die Auswahl des richtigen Mieters ist nicht einfach. Hilfreich ist dabei eine Mieterselbstauskunft. Der Mietinteressent ist zwar nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft zu erteilen – aber bei einer Weigerung dürften bei jedem Vermieter die Alarmglocken klingeln. Doch selbst wenn der Interessent Auskunft gibt, muss der Vermieter auf einige Fallen achten.
Der Vermieter stellt in einer Mieterselbstauskunft alle Fragen zusammen, die er für wichtig hält, um sich für einen Mietinteressenten zu entscheiden. In dieser Mieterselbstauskunft dürfen aber nur Fragen gestellt werden, die im direkten Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Darüber hinaus dürfen die Fragen den Mietinteressenten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht in seinen Rechten verletzen.
Stellen Sie Fragen, die nicht zulässig sind, kann der Mietinteressent darauf auch mit einer Lüge antworten. Wird die Lüge später entlarvt, können Sie daraus keine Ansprüche oder einen Kündigungsgrund ableiten. Aber das gilt nur für nicht erlaubte Fragen. Bei erlaubten Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß antworten. Wird er hier bei einer Falschaussage ertappt, kann der Vermieter Konsequenzen ziehen. Im Extremfall ist auch eine fristlose Kündigung denkbar.
Folgende Punkte können Sie abfragen:
• Mieteridentität (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.)
• Arbeitsverhältnis, Arbeitgeber, Nettoeinkommen
• Haustiere (aber nur, wenn deren Haltung untersagt werden kann)
• Ob der Mietinteressent Raucher ist
• Übernahme der Miete durch Dritte (z. B. Sozialamt)*
• Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO)
• Vorliegen einer Eigentumspfändung
• Bestehende Mietschulden
Sie dürfen nicht fragen, nach
• der Familienplanung
• Mitgliedschaften in Parteien, Vereinen, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaft *
• Hobbys
• Musikgeschmack
• Krankheiten oder Behinderungen
• Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren
• Einkommensverhältnisse Dritter **
* Hiernach darf gefragt werden, wenn der Vermieter selbst eine Religionsgemeinschaft repräsentiert.
** Frage erlaubt, wenn die dritte Person in das Mietverhältnis involviert ist (z. B. durch Zahlung der Kaution)
Wichtig: Der Mietinteressent muss von sich aus auf bestimmte Umstände hinweisen, die das Mietverhältnis beeinflussen. Auskunftspflichtig ist er, wenn…
… die Miete ¾ oder mehr des Nettoeinkommens verbrauchen würde.
… die Miete vom Sozialamt, Jobcenter oder vergleichbaren Einrichtungen übernommen wird.
… über das Vermögen des Mietinteressenten ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.