Wenn der Mieter umbaut
Wenn der Mieter umbaut
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Obwohl der Vermieter Umbaumaßnahmen des Mieters erlaubt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er für die vorgenommenen Veränderungen zukünftig die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung übernimmt. Soll er diese Kosten übernehmen, müssen das Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbaren. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einem Urteil vom 17.1.2023 (Aktenzeichen 206 C 256/22).
schaden an umbaumaßn ahmen des mieters
In dem Verfahren ging es um einen Wasserschaden, der durch eine defekte Dusche verursacht wurde. Zuvor hatte der Mieter – mit Einverständnis des Vermieters – eine Reihe von Umbaumaßnahmen in der Wohnung vor. Dabei wurde das Badezimmer erweitert und eine Dusche im ehemaligen Flurbereich installiert. Der Mieter verlangte nun vom Vermieter, dass er den entstandenen Wasserschaden in Ordnung bringen. Dazu war der Vermieter jedoch nicht bereit. Der Mieter versuchte deshalb, sich vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg durchzusetzen.
keine haftung des vermieters
Doch er hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hatte der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz der Aufwendungen nach § 536a BGB. Die vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderungen – zu denen auch die Dusche gehörte – unterlagen nicht dem Leistungsbereich des Vermieters. Was der Mieter verändert hat, muss er auch selbst instand halten oder instand setzen. Die Instandhaltung und Instandsetzung durch den Vermieter ist explizit zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung lag aber nicht vor.
zustimmung führt nicht zur haftung
Aus der Zustimmung des Vermieters bezüglich der vom Mieter durchgeführten Umbaumaßnahmen kann man nach Meinung des Gerichts nicht ableiten, dass der Mieter auch für die Unterhaltung der baulichen Veränderungen einstehen wolle.
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