Wenn der Regen den Keller flutet
Wenn der Regen den Keller flutet
Wer ein Haus verkauft, muss Interessenten darauf hinweisen, dass bei Starkregen Wasser in den Keller eindringen kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 18.07.2016 (Aktenzeichen – 22 U 161/15).
In dem Verfahren ging es um einen Hausverkauf im Jahre 2012. Schon während der Hausbesichtigung wies der Interessent und spätere Käufer des Hauses darauf hin, dass er die Kellerräume zu Lagerzwecken nutzen wolle. Zwar konnte man bei der Besichtigung feststellen, dass Farbe und Putz durch Feuchtigkeit beschädigt waren. Daraus konnte jedoch nicht geschlossen werden, dass bei starkem Regen Wasser direkt in die Räume eindringen würde. Der Anbieter wies hierauf auch nicht hin. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Nach Kaufabschluss bemängelte der Käufer den mangelhaften Keller, weigerte sich, weitere Zahlungen zu leisten und erklärte seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass der Käufer berechtigt war, vom Kauf zurückzutreten. Die Richter stellten fest, dass das Haus Mängel aufweise, da bei starken Regenfällen der Keller direktem Wassereinfluss ausgesetzt sei. Damit müsse man auch bei einem älteren Keller (im vorliegenden Fall aus dem Jahre 1938) nicht rechnen. Die Nutzung von Kellerräumen zu Lagerzwecken war nach Ansicht des OLG üblich.
Dieser Mangel sei vom Verkäufer arglistig verschwiegen worden. Er sei verpflichtet gewesen, den Kaufinteressenten entsprechend aufzuklären. Aus den vorhandenen Putz- und Farbschäden hätte man nicht schließen können, dass der Keller bei Starkregen „geflutet“ würde. Die Handlungsweise des Verkäufers sei arglistig gewesen, weshalb der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht angewandt werden könne.