Wenn des Mieters Auto untergeht …
Wenn des Mieters Auto untergeht …
Wenn des Mieters Auto untergeht …
Schützt der Vermieter seine Mieträume in angemessenem Umfang gegen Hochwasser, muss er im Schadensfall keine Haftung übernehmen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht München in einem jetzt bekanntgewordenen Urteil.
In dem Streit ging es um ein Fahrzeug, das während des Hochwassers 2013 auf einem angemieteten Tiefgaragenstellplatz abgestellt wurde. Das Parkdeck wurde überflutet und der Mieter verlangte vom Stellplatzvermieter Schadenersatz für sein unter Wasser gesetztes Fahrzeug.
Dieser wollte allerdings nicht zahlen. Er habe schließlich alle baulichen Vorkehrungen zum Hochwasserschutz getroffen. Die im Parkhaus eingebauten Schotten beispielsweise habe er rechtzeitig geschlossen. Mit dieser Maßnahme wurden in vergangenen Jahren bereits Wasserstände über knapp elf Meter trocken überstanden.
Das Oberlandesgericht München gab dem Vermieter des Parkhauses Recht. Alle zumutbaren Vorkehrungen zum Hochwasserschutz seien von ihm getroffen worden. Messungen zeigten, dass die Tiefgarage deutlich mehr als dem maximal erwarteten Pegel standhalten konnte. Deshalb kann dem Vermieter hier kein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden.
Mietobjekte müssen so beschaffen sein, dass unter gewöhnlichen Bedingungen kein Wasser eindringen kann. Dass der Wasserpegel das bisherige Maximum so weit übertreffen würde, konnte der Vermieter nicht vorausahnen. Der Besitzer des Autos muss deshalb für den entstandenen Schaden selbst aufkommen.
Urteil des Oberlandesgerichts München vom 29.01.2015 – Aktenzeichen 32 U 1185/14