12. März 2014 von Hartmut Fischer
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Wenn die „Schüssel“ zum Sonnenschirm wird

Wenn die „Schüssel“ zum Sonnenschirm wird

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12. März 2014 / Hartmut Fischer

Allgemein entscheiden die Gerichte meist, dass eine Parabolantenne vom Vermieter nicht angebracht werden darf, wenn eine anderweitige Versorgung mit TV-Programmen sichergestellt ist. Jetzt entschied jedoch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, dass eine Antenne bleiben dürfe. Der Richter verglich die „Schüssel“ mit einem Sonnenschirm.

Grund des Verfahrens war eine Parabolantenne, die ein Mieter auf dem Balkon seiner Wohnung in einen Ständer für Sonnenschirme montiert hatte. Die Antenne konnte von Passanten gesehen werden. Darum verlangte der Vermieter, dass die Antenne wieder entfernt wird. Der Mieter war aber hierzu nicht bereit. Darum ging der Vermieter vor Gericht – und verlor.

Nach Meinung des Richters konnte der Vermieter die Entfernung vom Balkon nicht verlangen. Der Vermieter könne sich nicht auf § 541 BGB berufen, wo es heißt: „Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.“

Der Richter führte aus, dass der Mieter das Recht habe seine Wohnung, zu der im vorliegenden Fall auch ein Balkon gehörte, entsprechend seiner Lebensführung zu nutzen. Der Mieter habe also beispielsweise das Recht, Gartenmöbel und Sonnenschirme aufzustellen, solange dadurch die Mietsache nicht beschädigt wird.

Nach Meinung des Richters konnte die Antenne mit einem Sonnenschirm verglichen werden. Auch ein Sonnenschirm sei schließlich von der Straße aus zu sehen. Durch die Montage in einer Halterung für Sonnenschirme sei auch keine Beschädigung des Hauses erfolgt. Schließlich führe die Antenne zu einer verbesserten Lebensführung des Mieters, da dadurch der Fernsehempfang verbessert würde und der Mieter auch mehr Programme als zuvor empfangen könne. 

Urteil des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf vom 22.01.2014 – Aktenzeichen 409 C 169/12

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