8. Juni 2022 von Hartmut Fischer
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Wenn ein Kinderwagen im Weg steht

Wenn ein Kinderwagen im Weg steht

© Alexander Sorokopud ( Shutterstock

8. Juni 2022 / Hartmut Fischer

Dass sich jemand beim Beiseiteschieben eines Kinderwagens verletzt, kann nicht vorhergesehen werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 16.3.2022 (Aktenzeichen 4 O 213/21). Das Gericht zeigte damit auch die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht auf.

schmerzensgeld wegen Behinderung durch Kinderwagen

In dem Verfahren verlangte eine Mieterin Schmerzensgeld. Sie ich hatte sich beim Versuch an ihren Briefkasten zu gelangen verletzt. Die Briefkästen befanden sich neben der Eingangstür. Dorthin gelangte man über einen ca. 4 m² großen Treppenabsatz. Hier stellte einer anderen Mieterin regelmäßig einen Kinderwagen ab. Die Klägerin schilderte den Vorgang, der zur Verletzung führte, folgendermaßen: Um an ihre Post zu gelangen, wollte sie den Wagen zur Seite schieben. Dabei blieb sie mit dem Ärmel am Griff des Kinderwagens hängen. Sie stürzte gegen die Hauswand und zog sich eine Verletzung an der Schulter zu.

verstoss gegen die verkehrssicherungspflicht?

Die verletzte vertrat die Ansicht, dass die andere Mieterin den Kinderwagen dort nicht hätte abstellen dürfen. Dem Vermieter warf sie vor, dass er nichts gegen das Abstellen des Wagens vorgenommen habe. Beiden warf sie vor, ihre Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen zu sein. Sie verlangte deshalb ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €.

Die beiden Beschuldigten lehnten eine Schmerzensgeldzahlung ab. Sie meinten, dass der Treppenabsatz genügend Platz für das Abstellen eines Kinderwagens biete. Außerdem bezweifelten sie, dass sich der Unfall wie von der Klägerin beschrieben abgespielt habe.

Gericht: Nicht alle Gefahren vorhersehbar

Auch das Landgericht Koblenz sah keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugend begegnet werden könne. Sicherheitsmaßnahmen, die jede Schädigung ausschließen, seien im praktischen Leben nicht erreichbar. Rechtlich geboten – so das Gericht weiter – seien vielmehr nur „die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren“.

Dagegen sei hier nicht verstoßen worden. Das Abstellen eines Kinderwagens vor einer Briefkastenanlage begründe nicht die naheliegende Möglichkeit, dass jemand dadurch zu Schaden komme. Es müsse vernünftigerweise nicht damit gerechnet werden, dass sich jemand beim Umstellen eines kleinen Kinderwagens verletze. Auf dem Treppenabsatz sei ausreichend Platz, um den Buggy gefahrlos beiseiteschieben zu können.

Anspruchssteller muss beweis antreten

Weiter erklärte das Gericht, die Klägerin habe den von ihr behaupteten Hergang außerdem nicht beweisen können. Da sie den Anspruch stelle, müsse sie auch Beweise vorlegen. Es gebe aber keine Zeugen für den Vorfall. Eine Vernehmung der Klägerin selbst hielt das Gericht im konkreten Fall für kein zulässiges Beweismittel.


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