Wenn ein Mieter den Winterdienst übernimmt
Wenn ein Mieter den Winterdienst übernimmt
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Wurde im Mietvertrag des Mieters der Parterre-Wohnung vereinbart, dass dieser den Winterdienst übernimmt, können die Kosten hierfür nicht auf alle Mieter umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn in den Verträgen der anderen Mieter andere Vereinbarungen getroffen wurden. Dies entschied das Amtsgericht Münster am 14.07.2022 (Aktenzeichen 48 C 1463/20).
Winterdienstkosten auf alle Mieter verteilt
Im Verfahren stritten der Mieter einer Obergeschoss-Wohnung und sein Vermieter über die Betriebskostenabrechnung. Danach sollte der Mieter anteilige Kosten für den Winterdienst übernehmen (81,64 EUR).
Parterre-Mieter zum Winterdienst verpflichtet
Im Mietvertrag des Mieters in der Parterre-Wohnung war jedoch geregelt, dass dieser den Kehr- und Streudienst bei Eis und Schnee übernimmt und die dabei entstehenden Kosten trägt. Darum weigerte sich der Obergeschossmieter einen Kostenanteil am Winterdienst zu tragen. Daraufhin klagte der Vermieter beim zuständigen Amtsgericht Münster.
Amtsgericht: Zusätzliche Verteilung nicht zulässig
Das Gericht gab jedoch dem Mieter recht. Der Vermieter können von den übrigen Mietern keine anteilige Beteiligung an den Winterdienstkosten verlangen. Der Mietvertrag mit dem Parterre-Mieter legte eindeutig fest, dass dieser für die Ausführung des Winterdienstes und die Kostenübernahme verantwortlich sei. Da dies nur für die Parterre-Wohnung gilt, können auch keine Kosten auf die anderen Mietparteien abgewälzt werden.
abweichende Mietverträge gehen zu lasten des Vermieters
Hier spiele es keine Rolle, ob der Vermieter mit den einzelnen Mietparteien unterschiedliche Vereinbarungen getroffen habe. Entscheidend sei die Regelung mit dem Parterre-Mieter. Durch die dort vereinbarte Klausel waren die Kosten für den Winterdienst komplett abgedeckt. Dass der Vermieter mit den anderen Mietern abweichende Vereinbarungen getroffen habe, gehe zu seinen Lasten.
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