Wenn gestreut ist: Wann muss das Streugut geräumt werden?
Wenn gestreut ist: Wann muss das Streugut geräumt werden?
© shutterstock_66863.jpg
In der kalten Jahreszeit besteht eine Streupflicht – auch für die Gehsteige. Fast immer wird diese Aufgabe von der zuständigen Kommune per Verfügung auf die anliegenden Eigentümer übertragen. Wenn aber ein Split-Salzgemisch als Streugut eingesetzt wird, stellt sich die Frage, wann dieses Gemisch wieder entfernt werden muss. Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 10.09.2020 befassen (Aktenzeichen 7 U 25/19).
In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Bürgersteig, der mit einem Gemisch aus Salz und Split abgestreut wurde. Auf diesem Belag rutschte Ende März eine Radfahrerin mit Ihrem Rad beim Abbiegen weg und stürzte. Das Fahren auf dem Gehweg war an dieser Stelle laut Angaben der Radfahrerin erlaubt. Bei dem Unfall habe es nicht gefroren und die Straßen wären in einem tadellosen Zustand gewesen. Die Radfahrerin fand nun, dass die Gemeinde das Gemisch hätte beseitigen müssen und verlangte von der Kommune Schadenersatz, die diesen aber ablehnte.
Die Radfahrerin klagte deshalb vor dem Landgericht Flensburg – und verlor. Das Gericht stellte fest, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege. Das Streugut müsse noch nicht entfernt werden, da man auch Ende März noch mit Frost rechnen müsse. Die Radfahrerin wollte sich mit der Entscheidung nicht abfinden und ging vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vor Gericht.
Doch auch hier hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Richter schlossen sich der Meinung des Landgerichts Flensburg an und stellten fest, dass die Radfahrerin keinen Schadenersatzanspruch habe. Es habe keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben.
Hierzu führte das Oberlandesgericht aus, dass man von einem Streupflichtigen nicht verlangen könne, dass er das Streugut nach der Verwendung wieder umgehend vom Gehweg entferne. Bei dem infrage stehenden Streumittel aus Salz und Split müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass es ja gerade deshalb verwendet würde, weil es auch eine vorbeugende Wirkung gegenüber zukünftigen Schnee- und Eisbildungen habe.
Das Gericht führte außerdem aus, dass es sich bei dem verwendete Splitt-Salz-Gemisch um ein geeignetes und nicht unübliches Streumittel handele, das insbesondere bei Fußwegen häufiger eingesetzt werde. Letztlich müsse man auch die Auswahl des Streuguts dem Streupflichtigen überlassen.
Das könnte sie auch interessieren:
Silvester kann kein zusätzlicher Winterdienst verlangt werden
Streuen mit Holzspänen reicht nicht
Wenn der Anlieger gar nicht streut