Wenn Möbel eingelagert werden
Wenn Möbel eingelagert werden
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Wenn Möbel eingelagert werden sollen, kommt es auf den Vertrag an, wer im Falle eines Schadens haftet. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.03.2021 (Aktenzeichen 5 U 2247).
Der Streitfall liegt schon einige Jahre zurück. Mitte 2013 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen „Mietvertrag“ ab, in dem geregelt wurde, dass Flächen zur Einlagerung von Möbeln zur Verfügung gestellt würden. Da der Vertragspartner aber nicht über genügend Räumlichkeiten verfügte, wurde vereinbart, dass die Möbel in einer Lagerhalle einer anderen Firma eingelagert wurden. Laut Lagerprotokoll wurden auf rund 45 m² „Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“ eingelagert.
Lagergut feucht und aufgequollen
Als das eingelagerte Gut Ende 2013 abgeholt wurde, stellte der Kläger fest, dass das Mobiliar teilweise durchfeuchtet beziehungsweise aufgequollen war. Laut einem Schadensgutachten belief sich der Schaden auf etwas über 8.300 Euro. Insgesamt 12.800 Euro Schadenersatz verlangte der Kläger nun vom Beklagten. Der Beklagte weigerte sich jedoch, dies zu bezahlen.
vertragsform ist entscheidend
Der Streit wurde dann vor Gericht fortgesetzt. Nachdem das Landgericht Dresden die Klage auf Schadenersatz am 15.10.2021 abgewiesen hatte, ging der Kläger vor dem Oberlandesgericht Dresden in Berufung. Doch auch dort wurde seine Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht schloss sich der Ansicht des Landesgerichts an, dass im vorliegenden Fall kein Lagervertrag nach § 467 HGB (Handelsgesetzbuch) geschlossen wurde, sondern ein Mietvertrag. Auch im Übrigen schloss sich das Gericht der Vorinstanz an. Diese war nach Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung der Umstände ihres Abschlusses zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte nicht die für den Lagervertrag charakteristische Obhutspflicht übernommen habe. Dem Kläger sei lediglich eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände überlassen worden. Aus dem Mietvertrag hafte die Beklagte der Klägerin nicht für den eingetretenen Schaden gemäß § 536a Abs. 1 BGB. Er habe nicht beweisen können, dass die überlassene Lagerfläche mangelhaft gewesen wäre.
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