Wenn zwei sich immer streiten …
Wenn zwei sich immer streiten …
Kommt es in einem Wohnhaus ständig zu Streitigkeiten, die mit lautem Geschrei und anderem Lärm verbunden sind, können die anderen Bewohner des Hauses die Miete um 10 % mindern. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil.
In dem Verfahren ging es um eine Mietminderung, die ein Mieter vorgenommen hatte, weil es im Haus fast jeden Tag zu Lärmbelästigungen kam, die bereits morgens früh begannen und gingen bis spät in die Nacht, manchmal sogar bis Mitternacht. Ursache der Belästigung waren Streitereien der Nachbarn, die sich anschrien, die Türe knallten, herumpolterten und laut trampelten. Die Mietminderung wurde vom Vermieter jedoch nicht akzeptiert. Er sprach von üblichen Beeinträchtigungen, die der Mieter hinnehmen müsse. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, landete der Streit vor Gericht.
Die Richter beim Landgericht Berlin gaben dem Mieter Recht. Sie sahen in der Lärmbelästigung einen Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB.
Rechtliches
§ 536 Abs. 1 BGB: „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.“
Die Richter stellten in ihrer Begründung klar, dass es bei mehreren Mietparteien unvermeidlich zu Geräuschen käme, die im sozial üblichen Rahmen hinzunehmen seien. Die Störungen im vorliegenden Fall hätten jedoch ein Ausmaß, das nicht geduldet werden müsse. Von einem üblichen Maß der Belästigungen könne hier nicht ausgegangen werden, da es nicht zu gelegentlichen Streitereien gekommen sei, sondern die anderen Mieter permanent belästigt würden. Dies ginge über das vertraglich hinzunehmende Maß hinaus.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.02.2015 – Aktenzeiche 63 S 236/14