5. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Wenn zwei sich streiten, braucht man den Dritten

Wenn zwei sich streiten, braucht man den Dritten

5. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Das Landgericht Frankfurt/Main hat in einem Hinweisbeschluss klargestellt, dass ein Anspruch auf die Bestellung eines Verwalters auch gegeben sein kann, wenn die Wohneigentümergemeinschaft nur aus zwei Personen besteht. Dies gelte insbesondere dann, wenn die beiden Parteien zerstritten seien (Aktenzeichen des Beschlusses vom 07.03.2017: 2-13 S 4/17).

In dem dem Beschluss zugrundeliegenden Fall verlangte ein Wohneigentümer die Bestellung eines Verwalters, weil er mit dem anderen Wohneigentümer zerstritten war. Der andere Eigentümer hielt dies für unnötig, da die Wohneigentümergemeinschaft ja nur aus zwei Parteien bestehe. Der Fall wurde vo9r dem Amtsgericht Darmstadt verhandelt, das den Anspruch auf Verwalter-Gestellung bejahte. Hiergegen legte der unterlegene Eigentümer Berufung ein.

In seinem Hinwe4isebschluss stellte das Berufungsgericht klar, dass es die Berufung zurückweisen wolle, da es die Entscheidung des Amtsgerichts für richtig hielt. Es spiele keine Rolle, aus wieviel Personen eine Wohneigentümergemeinschaft bestehe – man habe immer einen Anspruch auf die Bestellung eines Verwalters. Im vorliegenden Fall bestehe wegen der Zerstrittenheit der beiden Eigentümer ein besonderes Bedürfnis für eine neutrale Verwaltung.

Rechtliches

§ 20 WEG Gliederung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (Auszug)
… (4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. …
… (8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt.

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