5. Juli 2021 von Hartmut Fischer
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Wenn‘s beim Bau nicht weitergeht

Wenn‘s beim Bau nicht weitergeht

© Wolfilser / Shutterstock

5. Juli 2021 / Hartmut Fischer

Derzeit kommen viele Bauvorhaben ins Stocken. Es fehlt an Material. Doch auch Verzögerungen kosten den Bauherren bares Geld. Wer aber muss für die Verzögerungen geradestehen? Dieser Frage wollen wir in diesem Beitrag auf den Grund gehen.

Viele Häuslebauer raufen sich derzeit die Haare, weil es mit dem Bau einfach nicht weitergeht. Den Handwerkern fehlt es schlich an Material. Hat die Baufirma aber keine Steine oder kein Holz für den Weiterbau muss sie den Auftraggeber informieren. Es muss eine sogenannte Behinderungsanzeige versandt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag als reiner BGB-Vertrag geschlossen wird oder die VOB/V vereinbart wurde.


Unterschied BGB- oder VOB-Vertrag
VOB steht „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“. Es handelt sich dabei um ein Regelwerk, das von den Beteiligten im Bauwesen gemeinsam erarbeitet wurde. Im Gegensatz zum  BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt es sich bei der VOB um kein Gesetz. Grundsätzlich gilt deshalb des BGB für jeden Bauvertrag. Zum VOB-Vertrag wird eine Vereinbarung erst, wenn die Anwendung der VOB ausdrücklich im Vertrag vereinbart wird.


Handwerker muss umgehend informieren

Die Behinderungsanzeige muss so zeitnah wie möglich versandt werden. Sollte es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, muss der Auftragnehmer nachweisen, dass die Lieferanten tatsächlich klein Material lieferten.

Ob durch die Lieferengpässe ein schuldhafter Verzug bei den Baumaßnahmen eintritt beziehungsweise eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen ist, ist nicht eindeutig geklärt.

Gerichte sehen handwerker in der veranbtwortung

Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass ein Auftragnehmer die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Materialien bereits nach Auftragsannahme besorgen und einlagern muss. Insbesondere, wenn absehbar ist, dass es zu Lieferengpässen kommen kann, müsse der Auftragnehmer Vorsorge treffen. Führt die Nachfrage zum Engpass, ist dies keine höhere Gewalt. Dann kann der Auftraggeber – je nach vertraglicher Vereinbarung – Vertragsstrafen beziehungsweise Schadenersatz geltend machen. Unter Umständen kann der Vertrag auch gekündigt werden.

Verzögerungen bei vereinbartem Festpreis

Wurden im Vertrag Festpreise ohne Gleitklauseln vereinbart, sind diese vom Auftragnehmer einzuhalten. Die höheren Kosten kann er nicht auf den Auftraggeber abwälzen. Selbst wenn sich die Einkaufspreise für das Material verdoppeln, führt das nicht automatisch zu Störung der Geschäftsgrundlage.


Eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) würde die Möglichkeit eröffnen, den Vertrag zu kündigen oder die Preise neu zu  verhandeln.


Wie die Gerichte zukünftig in Fällen entscheiden, in denen ein Zusammenhang zwischen Lieferengpässen und Corona-Pandemie nachweisbar ist, ist derzeit noch offen.

Gleitklauseln nicht unbedingt wirksam

Wurden Im Vertrag Gleitklauseln vereinbart, kommt es darauf an, ob die Klauseln im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen ist (§§ 305 BGB folgende). Davon kann man in den meisten Fällen ausgehen. Eine solche AGB-Klausel würde aber nur wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten komplett erledigt sein muss (§ 309 BGB, Ziffer 1). Von dieser Regelung sind Arbeiten ausgenommen, die unter normalen Umständen nicht innerhalb von vier Monaten erledigt werden können.

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