11. März 2020 von Hartmut Fischer
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Wer bezahlt den Strom?

Wer bezahlt den Strom?

11. März 2020 / Hartmut Fischer

Verfügt eine Mietwohnung über einen eigenen Stromzähler, kommt durch die Lieferung des Stroms ein Vertrag zwischen dem Mieter und dem Versorgungsunternehmen zustande. Der Energielieferant kann deshalb keine Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.11.2019 (Aktenzeichen VIII ZR 165/18).

In dem Verfahren ging es um eine Stromrechnung für eine Wohnung, der ein eigener Zähler zugeordnet war. Der Stromlieferant verlangte ausstehende Zahlungen vom Vermieter. Dieser lehnte die Zahlung jedoch ab und verwies auf den Mieter der Wohnung. Da der Stromversorger darauf bestand, dass die Kosten vom Vermieter zu zahlen seien, verklagte sie diesen vor dem zuständigen Amtsgericht.

Da sich der Stromlieferant dort nicht durchsetzen konnte, ging er in Berufung vor das Landgericht Itzehoe. Doch auch dort wurde die Klage abgewiesen. Nach Meinung des Gerichts war zwischen dem Vermieter und dem Energieversorger kein Vertrag zustande gekommen. Partner sei hier der Mieter, an den sich der Lieferant halten müsse. Der Stromlieferant wollte auch diese Entscheidung nicht akzeptieren und ging vor dem Bundesgerichtshof in Revision.

Der BGH wies die Revision jedoch zurück und bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz. Der Stromversorger könne keine Ansprüche gegen den Hauseigentümer geltend machen, da zwischen ihm und dem Energiekonzern kein Vertrag geschlossen worden sei.

Das stillschweigende Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages richtete sich nach Meinung des Gerichts auch aus Sicht eines verständigen Dritten nicht an den Beklagten als Eigentümer des Mehrfamilienhauses, sondern an den Mieter der über einen eigenen Stromzähler verfügenden Wohnung.

Grundsätzlich sei immer derjenige Empfänger des stillschweigenden Angebots, das durch die Belieferung entstehe, der auch die die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies könne auch ein Mieter oder Pächter sein, der durch den Miet- oder Pachtvertrag über die entsprechende Verfügungsgewalt verfüge.

Hinzu komme, dass der separate Zähler für die Mietwohnung eine individuelle Zuordnung der Verbrauchswerte ermögliche.  Außerdem sei es durch aus üblich, dass bei Mietwohnungen mit eigenem Zähler der Versorgungsvertrag direkt mit dem Stromlieferanten abgeschlossen werde.

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