5. Dezember 2014 von Hartmut Fischer
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Wer darf klagen?

Wer darf klagen?

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5. Dezember 2014 / Hartmut Fischer

Hat eine wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, dass gegen Störungen des Gemeinschaftseigentums von Seiten der Gemeinschaft vorgegangen werden soll, kann ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft nicht mehr individuell die gleiche Sache verfolgen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

637354_web_R_by_H.D.Volz_pixelio.deIn dem Streitfall ging es um den Eigentümer einer Eigentumswohnung, der gegen einen anderen Inhaber einer Eigentumswohnung der gleichen Gemeinschaft vorgehen wollte, da dieser seine Wohnung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte. Er klagte deshalb mit dem Ziel, dem Wohnungseigentümer verbieten zu lassen, in der Wohnung der Prostitution nachzugehen beziehungsweise die Wohnung hierfür zur Verfügung zu stellen. Allerdings hatte die Wohnungsgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, „dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (…), gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen.“ Als der einzelne Eigentümer die Gerichte einschaltete, hatte die Gemeinschaft noch kein Verfahren eingeleitet.

Dennoch erklärten sowohl das zuständige Amts- wie auch Landgericht die Klage für unzulässig. Diese Einschätzung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt und die Revision der vorinstanzlichen Entscheidungen zurückgewiesen.  

In der Begründung stellten die Richter fest, dass Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche grundsätzlich von jedem einzelnen Wohnungseigentümer eingeklagt werden können. Da diese Ansprüche aber Gemeinschaftsbezogen sind, können die Eigentümer per Beschluss bestimmen, dass die Ansprüche gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Besteht ein solcher Beschluss ist es aber ausgeschlossen, dass daneben ein einzelnes Mitglied der Gemeinschaft Ansprüche gerichtlich geltend macht. Setzt die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss jedoch nicht um, kann ein einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis verlangen, dass sie Klage einreicht. Eine eigene Klage kann er nur erheben, wenn die Störung sein Sondereigentum unmittelbar beeinträchtigt.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.12.2014 – Aktenzeichen V ZR 5/14
Foto: (c) H. D. Volz / pixelio.de

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