20. November 2020 von Hartmut Fischer
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Wer hat’s gebaut?

Wer hat’s gebaut?

20. November 2020 / Hartmut Fischer

Zieht der Mieter aus kann der Vermieter verlangen, dass der Miete die von ihm vorgenommenen Einbauten wieder entfernt. Ist zweifelhaft, wer die Einbauten vorgenommen hat, ist der Vermieter jedoch beweispflichtig. Kann der Vermieter nicht beweisen, dass die Einbauten vom Mieter stammen, kann der Rückbau nicht verlangt werden. So entschied das Amtsgericht Herne in einem Urteil vom 24.05.2020 (Aktenzeichen 5 C 145/19).

In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, die der Mieter nach 55 Jahren aufgab. In dieser langen Zeit war es zu mehreren Wechseln der Hauseigentümer gekommen. Beim Auszug des Mieters stellte der Vermieter fest, dass an den Decken Holz- beziehungsweise Styropor-Verkleidungen angebracht waren. Die Decken waren im Urzustand weiß gestrichen. Der Vermieter verlangte nun vom Mieter, dass er die Deckenverkleidungen wieder entferne.

Dies lehnte der Mieter jedoch ab. Er argumentierte, dass die Verkleidungen nicht von ihm angebracht wurden, sondern vom ursprünglichen Hauseigentümer. Daraufhin ließ der Vermieter die Holzdecken und Styroporplatten entfernen, wodurch Kosten von rund 1.500 Euro entstanden. Diese Kosten klagte der Vermieter vor Gericht ein.

Vor dem zuständigen Amtsgericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass er keinen Schadenersatzanspruch geltend machen könne. In der Begründung führte das Gericht aus, dass der Mieter grundsätzlich eine Mietwohnung so zurückgeben müsse, wie er sie übernommen habe. Allerdings glaubte das Gericht dem Mieter, dass dieser die Verkleidungen nicht angebracht habe. Im Zweifelsfalle müsse der Vermieter beweisen, dass die Holzdecke und die Styroportafeln vom Mieter angebracht wurden.

Diesen Beweis konnte der Vermieter jedoch aufgrund der langen Zeit, in der die Wohnung vermietet war, und den mehrfachen Mieterwechseln nicht erbringen. Das Gericht sah aber darin keinen Grund, die Beweislast umzukehren und auf den Mieter abzuwälzen. Es gäbe keine Prozess-Regel, die den zur Beweisführung verpflichte, für den es leichter sei, den Beweis zu führen. Außerdem habe der Vermieter bei Kauf der Immobilie mit den hier entstandenen Problemen rechnen müssen.

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